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1. Theil 1 - S. 379

1867 - Altona : Schlüter
379 3. März 1460 zu Ripen den König zum Landesherrn beider Lande, wenn er sich dieserhalb mit den übrigen Bewerbern, vor- züglich dem Grafen Otto von Schauenburg, abfinden wolle. Zugleich wurde festgesetzt, daß man Christian nicht als Erben oder als König von Dänemark, sondern aus freien Stücken gewählt habe, und daß man nach seinem Tode stets wieder aus seinen Erben männlichen Geschlechts einen Landesherrn ^wählen wolle, möge dieser König sein oder nicht; ferner, daß Schles- wig und Holstein ewig und ungetheilt beisammen blei- den sollten, und daß das Recht des Landesherrn auf die Herrschaft aufhöre, wenn er diese Bedingungen nicht bestätigt habe. Steuern und Krieg seien von Bewilligung der Landstände abhängig. Dies ist der Inhalt der sogenannten Land es Privi- legien von 1460, die noch von König Christian Viii. be- schworen und bestätigt sind. Das Recht des Lehensherrn, sowohl des Königs über Schleswig, als des Kaisers über Holstein, blieb, und das Wahlrecht der Stände widersprach demselben auch nicht; denn es war für den Lehensherrn bei seinem eigentlich nur mehr dem Namen nach bestehenden Rechte im Grunde gleichgültig, ob ihm der Vasall als Erwählter oder als Erbe zur Belehnung prä- sentirt wurde. Auch war bei den großen geistlichen Fürstenthü- mern diese Art Wahl längst gebräuchlich. Nach Christian's Tode nun huldigten die Stände seinen beiden Söhnen 1482, und ebenso nach Friedrich's I. Tod 1533, wodurch die Un- theilbarkeit der Lande gefährdet wurde; doch suchte man diese dadurch zu retten, daß die jedem Fürsten zugetheilten Lande höchst vermischt durcheinander lagen und nur über die Aemter er allein regierte; über die Districte des Adels und der Geistlichkeil blieb die gemeinsame Regierung. So entstanden das königliche und das gottorfische Herzogshaus neben einander. Als die Thei- lungen noch mehr zuzunehmen drohten, setzte 1609 der Herzog von Gottorf zum Theil mit Einwilligung der Stände fest, daß statt erst gewählt zu werden, immer der erstgeborne männliche Erbe als solcher folgen solle, und 1650 bestimmte der König dasselbe für seinen Antheil, während merkwürdiger Weise derselbe König Friedrich Iii. im Königsgesetze für Dänemark die Erb- folge der weiblichen Linie nach Aussterben des regierenden Manns- stammes anordnete. — Was nun das Lehenswesen betrifft', so dauerte die Belehnung fort; der König war über Schleswig Lehensherr und Vasall in Einer Person, und obgleich er sich selbst nicht belehnen konnte, so belehnte er doch immer den Herzog von Gottorf mit dem ungetheilten Recht auf beide Lande; ja so- gar die jüngere königliche, die herzoglich-sonderburgische Linie, von der jetzt die Häuser Augustenburg und Glücksburg abstam- men, erhielt noch wiederholt die Belehnung. Doch auch diese
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