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1. Theil 1 - S. 404

1867 - Altona : Schlüter
4 04 Es sank der Hohenstaufen, es sank der Halsburg Tag, Zum Heile Deutschlands folge der Hohenzoller nach! «Ihr wollt nicht, daß er gründe ein einig deutsches Reich? O geht, ihr seid im Dichten, doch nicht in Wahrheit gleich! Ihr seid und bleibt zerstückelt, so wie es vordem war: Ich gehe wieder schlafen auf andre hundert Jahr! «Ein Recht in deutschen Gauen, ein ein'ge rzollverband, Die Straßen frei, die Ströme im weiten Vaterland! Ein einig Heer von Brüdern, ein Maß und ein Gewicht, O geht, ihr werdet also ein Bund von Pfeilen nicht? ! »Ihr hadert wie die Kinder, bis Keiner das bekommt, Was ihm gebührt und Allen in gleichem Maße frommt! Du schöner Traum, ich glaubte, du würdest jetzt uns wahr; O weh! ich gehe wieder zum Schlaf auf hundert Jahr!« — 272. Pflicht für Jeden! (Von Fr. von Schiller.) Immer strebe zum Ganzen! und kannst Du selber kein Ganzes Werden, als dienendes Glied schließ' an ein Ganzes dich an! 273. Die Herzogtümer Schleswig-Holstein werden demgemäß Preußische Provinzen. A. patent wegen der Besitznahme der Herzogthümer Holstein und Schleswig. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen rc., thun gegen Jedermann hiermit kund: Nachdem in dem Wiener Frieden vom 30. October 1864 der König von Dänemark allen seinen Rechten auf die Herzogthümer Holstein und Schleswig zu Unseren und des Kaisers von Oester- reichs Gunsten entsagt und in dem Prager Frieden vom 23. August 1866 der Kaiser von Oesterreich alle seine im Wiener Frieden erworbenen Rechte aus die gedachten Herzogthümer Uns übertra- gen hat, so haben Wir beschloßen, dieselben, mit Ausschluß des dem Großherzoge von Oldenburg mittelst Antrags vom 27. Sept. 1866 abgetretenen Antheils, mit unserer Monarchie zu vereinigen, und zu diesem Behufe mit Zustimmung beider Häuser des Land- tages das Gesetz vom 24. December v. I. erlaßen und verkündigt. Demzufolge nehmen wir durch gegenwärtiges Patent die ge- dachten Herzogthümer Holstein und Schleswig mit allen Rechten der Landeshoheit und Oberherrlichkeit in Besitz und einverleiben die- selben Unserermonarchie mit sämmtlichen Zubehörden und Ansprüchen.
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