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1. Erster Band, Deutschland im Allgemeinen enthaltend - S. 16

1836 - Stuttgart : Scheible
16 Einleitung. Bund, ohne ausdrückliche Zustimmung der Gesammtheit, bewirken. Eine freiwillige Abtretung auf einem Bundesgebiete haftender Souveränetäts- rechte kann ohne solche Zustimmung nur zu Gunsten eines Mitoerbünde* ten geschehen. Art. 7. Die Bundesversammlung, aus den Bevollmächtigten sämmt- licher Bundesglieder gebildet, stellt den Bund in seiner Gesammtheit vor und ist das beständige, verfassungsmäßige Organ seines Willens und Handelns. Art. 8. Die einzelnen Bevollmächtigten am Bundestage find von ihren Komittenten unbedingt abhängig und diesen allein wegen getreuer Befolgung der ihnen ertheilten Instruktionen, so wie wegen ihrer Ge- schäftsführung überhaupt, verantwortlich. Art. 9. Die Bundesversammlung übt ihre Rechte und Obliegenhei- ten nur innerhalb der ihr vorgezeichneten Schranken aus. Ihre Wirk- samkeit ist zunächst durch die Vorschriften der Bundesakte, und durch die in Gemäßheit derselben beschlossenen oder ferner zu beschließenden Grund- gesetze, wo aber diese nicht zureichen, durch die im Grundvertrage bezeich- neten Bundeszwecke bestimmt. Art. 10. Der Gesammtwille des Bundes wird durch verfassungs- mäßige Beschlüsse der Bundesversammlung ausgesprochen; verfassungs- mäßig aber sind diejenigen Beschlüsse, die innerhalb der Gränzen der Kompetenz der Bundesversammlung, nach vorgängiger Berathung, durch freie Abstimmung entweder im engern Rathe oder im Plenum, gefaßt werden, je nachdem das Eine oder das Andere durch die grundgesetzlichen Bestimmungen vorgeschrieben ist. Art. 11. In der Regel faßt die Bundesversammlung die zur Besor- gung der gemeinsamen Angelegenheiten des Bundes erforderlichen Be- schlüsse iin engern Rathe, nach absoluter Stimmenmehrheit. Diese Form der Schlußfassung findet in allen Fällen Statt, wo bereits feststehende allgemeine Grundsätze in Anwendung, oder beschlossene Gesetze und Ein- richtungen zur Ausführung zu bringen find, überhaupt aber bei allen Berathungsgegenständen, welche die Bundesakte oder spätere Beschlüsse nicht bestimmt davon ausgenommen haben. Art. 12. Nur in den in der Bundesakte ausdrücklich bezeichneten Fällen, und, wo es auf eine Kriegserklärung, oder Friedensschlußbestäti- gung von Seiten des Bundes ankommt, wie auch, wenn über die Auf- nahme eines neuen' Mitgliedes in den Bund entschieden werden soll, bil- det sich die Versammlung zu einem Plenum. Ist in einzelnen Fällen die Frage, ob ein Gegenstand vor das Plenum gehört, zweifelhaft; so steht die Entscheidung derselben dem engern Rathe zu. Im Plenum findet keine Erörterung noch Berathung Statt, sondern es wird nur darüber abge- stimmt, ob ein im engern Rathe vorbereiteter Beschluß angenommen oder
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