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1. Erster Band, Deutschland im Allgemeinen enthaltend - S. 18

1836 - Stuttgart : Scheible
K> Einleitung. Art. 18. Da Eintracht und Friede unter den Bundesgliedern unge- stört aufrecht erhalten werden soll; so hat die Bundesversanimlung, wenn die innere Ruhe und Sicherheit des Bundes auf irgend eine Weise be- droht oder gestört ist, über Erhaltung oder Wiederherstellung derselben Rath zu pflegen, und die dazu geeigneten Beschlüsse, nach Anleitung der in den folgenden Artikeln enthaltenen Bestimmungen, zu fassen. Art. 19. Wenn zwischen Bundesgliedern Thätlichkeiten zu besorgen oder wirklich ausgeübt worden sind; so ist die Bundesversammlung beru- fen, vorläufige Maßregeln zu ergreifen, wodurch jeder Selbsthilfe vorge- beugt und der bereits unternommenen Einhalt gethan werde. Zu dein Ende hat sie vor allem für Aufrechthaltung des Besitzstandes Sorge zu tragen. Art. 20. Wenn die Bundesversammlung von einem Bundesgliede zum Schutze des Besitzstandes angerufen wird, und der jüngste Besitzstand streitig ist; so soll sie für diesen besondern Fall befugt sein, ein bei der Sache nicht betheiligtes Bundesglied in der Nähe des zu schützenden Ge- bietes aufzufordern, die Thatsache des jüngsten Besitzes, und die ange- zeigte Störung desselben ohne Zeitverlust durch seinen obersten Gerichts- hof summarisch untersuchen und darüber einen rechtlichen Bescheid abfassen zu lassen, dessen Vollziehung die Bundesversammlung, wenn der Bundes- staat, gegen welchen er gerichtet ist, sich nicht auf vorgängige Aufforderung freiwillig dazu versteht, durch die ihr zu diesem Ende angewiesenen Mittel zu bewirken hat. Art. 21. Die Bundesversammlung bat in allen, nach Vorschrift der Bundesakte bei ihr anzubringenden, Streitigkeiten der Bundesglieder tie Vermittlung durch einen Ausschuß zu versuchen. Können die entstandenen Streitigkeiten auf diesem Wege nicht beigelegt werden; so hat sie die Ent- scheidung derselben durch eine Austrägal-Jnstanz zu veranlassen, und da- bei, so lange nicht wegen der Austrägal-Gerichte überhaupt eine anderwei- tige Uebereinkunft zwischen den Bundesgliedern Statt gefunden hat, die in hem Bundestagsbeschlusse vorn sechzehnten Junius achtzehnhuudert und siebenzehn enthaltenen Vorschriften, so wie den, in Folge gleichzeitig an die Bundestagsgefündten ergehender Instruktionen, zu fassenden besondern Beschluß zu beobachten. Art. 22. Wenn, nach Anleitung deö obgedachten Bundestagöbe- schlusses, der oberste Gerichtshof eines Bundesstaates zur Austrägalinstanz gewählt ist; so steht demselben die Leitung des Prozesses und die Ent- scheidung des Streites in allen seinen Haupt- und Nebenpunkten unein- geschränkt und ohne alle weitere Einwirkung der Bundesversammlung, ober der Landesregierung zu. Letztere wird jedoch, auf Antrag der Bun- desversammlung, oder der streitenden Theile, im Fall einer Zögerung von
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