1836 -
Stuttgart
: Scheible
- Autor: Hoffmann, Karl Friedrich Vollrath
- Sammlung: Geographieschulbuecher vor 1871
- Inhalt Raum/Thema: Vaterländische Geschichte
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Einleitung.
Art. 18. Da Eintracht und Friede unter den Bundesgliedern unge-
stört aufrecht erhalten werden soll; so hat die Bundesversanimlung, wenn
die innere Ruhe und Sicherheit des Bundes auf irgend eine Weise be-
droht oder gestört ist, über Erhaltung oder Wiederherstellung derselben
Rath zu pflegen, und die dazu geeigneten Beschlüsse, nach Anleitung der
in den folgenden Artikeln enthaltenen Bestimmungen, zu fassen.
Art. 19. Wenn zwischen Bundesgliedern Thätlichkeiten zu besorgen
oder wirklich ausgeübt worden sind; so ist die Bundesversammlung beru-
fen, vorläufige Maßregeln zu ergreifen, wodurch jeder Selbsthilfe vorge-
beugt und der bereits unternommenen Einhalt gethan werde. Zu dein
Ende hat sie vor allem für Aufrechthaltung des Besitzstandes Sorge zu
tragen.
Art. 20. Wenn die Bundesversammlung von einem Bundesgliede
zum Schutze des Besitzstandes angerufen wird, und der jüngste Besitzstand
streitig ist; so soll sie für diesen besondern Fall befugt sein, ein bei der
Sache nicht betheiligtes Bundesglied in der Nähe des zu schützenden Ge-
bietes aufzufordern, die Thatsache des jüngsten Besitzes, und die ange-
zeigte Störung desselben ohne Zeitverlust durch seinen obersten Gerichts-
hof summarisch untersuchen und darüber einen rechtlichen Bescheid abfassen
zu lassen, dessen Vollziehung die Bundesversammlung, wenn der Bundes-
staat, gegen welchen er gerichtet ist, sich nicht auf vorgängige Aufforderung
freiwillig dazu versteht, durch die ihr zu diesem Ende angewiesenen Mittel
zu bewirken hat.
Art. 21. Die Bundesversammlung bat in allen, nach Vorschrift der
Bundesakte bei ihr anzubringenden, Streitigkeiten der Bundesglieder tie
Vermittlung durch einen Ausschuß zu versuchen. Können die entstandenen
Streitigkeiten auf diesem Wege nicht beigelegt werden; so hat sie die Ent-
scheidung derselben durch eine Austrägal-Jnstanz zu veranlassen, und da-
bei, so lange nicht wegen der Austrägal-Gerichte überhaupt eine anderwei-
tige Uebereinkunft zwischen den Bundesgliedern Statt gefunden hat, die
in hem Bundestagsbeschlusse vorn sechzehnten Junius achtzehnhuudert und
siebenzehn enthaltenen Vorschriften, so wie den, in Folge gleichzeitig an
die Bundestagsgefündten ergehender Instruktionen, zu fassenden besondern
Beschluß zu beobachten.
Art. 22. Wenn, nach Anleitung deö obgedachten Bundestagöbe-
schlusses, der oberste Gerichtshof eines Bundesstaates zur Austrägalinstanz
gewählt ist; so steht demselben die Leitung des Prozesses und die Ent-
scheidung des Streites in allen seinen Haupt- und Nebenpunkten unein-
geschränkt und ohne alle weitere Einwirkung der Bundesversammlung,
ober der Landesregierung zu. Letztere wird jedoch, auf Antrag der Bun-
desversammlung, oder der streitenden Theile, im Fall einer Zögerung von