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1. Bd. 5 - S. 253

1846 - Braunschweig : Westermann
283 Bürgerliche Verfassung. nicht vermöge Erbrechtes, sondern durch Wahl*). Ihre Hausmacht, aus dem Herzogthum Frau eien oder Jsle de France mit einigen anderen Domänen bestehend, war durch Theilung unter viele große und kleine Vasallen äußerst schwach, nicht stärker, als die der Pairs, aus deren Mitte Hugo sich aufgeschwungen. Diese übrigen Pairs**) waren Herzoge von Bur- gund, von der Normandie und von Aquitanien, die Grafen von Flan- dern, von Champagne und von Toulouse. Zu geistlichen Pairs aber — deren mau unter Philipp August zuerst sechs zählt — erhoben sich der Erzbischof von Rheims und die Bischöfe von Laon, Beauvais, Noyon, Chalons und Lang res. Schon hatte das Lchenwesen sich dermaßen aller Verhältniffe in Frank- reich bcmcistert **), daß vergeblich gewesen wäre, die Stärkung des Thrones durch Wiedererweckung der Allodialfreiheit zu versuchen. Unrettbar lag diese — und mit ihr das edlere Königthum, als Vollziehung des Natioualwillens — darnieder; und es blieb nichts Anderes übrig, als, da die Reichs-Vasallen den Gehorsam verschmähten, so viele Haus-Vasallen, als möglich, zu sammeln, um die ersten, die au der Spize ihrer After- und Nachaftcr-Vasallcu trozig cinhcrzogcu, durch Ucberlegcuheit an ähnlicher, d. h. an Territorial-Macht zu beugen. Nationalregierung konnte nicht mehr aufkommen; allgemeine Landesherrschaft blieb das einzige Ziel. In wie fern den Königen dieses Streben gelungen (das Glück jedoch that hierin mehr für sic, als eigene Weisheit; denn manche Erwerbung vcr- *) Doch wurde sic ihnen meist noch bei Lebzeiten des Vaters anfs Haupt gcsczt, bis die erstarkten Erbansprüche solche Vorsicht unnöthlg machten. ") Als solche, d. h. gesondert von den übrigen Kronvasallen und durch ausschließende Vorrechte ausgezeichnet, kommen die Pairs erst später (unter Ludwig Vii., Philipp Au- gust oder Ludwig Ix.) vor. Die französ. Schriftsteller, wie Bonlainvilliers, du La- bourcnr, Simmonel, Pasguier, Boucher, d'argis u. A., welche eigens über die Paine geschrieben haben, kommen darin so wenig überein, als die allgemeinen Geschichtschrei- der Frankreichs, Velly, Daniel n. 81. Weit allgemeiner als in Deutschland, ja selbst als in Italien, herrschte das Lc- hcnwescn in Frankreich. Fast alle Güter, ja Rechte und Gülten wurden lehcnbar besessen. In mehreren Provinzen wurde der Allodialbcsiz ganz verdrängt durch den Grnndsaz: „Nulle terre sans scigneur.“ After-Vasallen gab cs in vielfacher Abstufung. Auch der König trug Lehen von einigen Vasallen. Dabei war die Verpflichtung des Lchensmanncs so streng, daß er selbst wider den obersten Lchensherrn und wider den König ausziehen mußte, wenn es der unmittelbare Lehcnsherr forderte.
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