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1. Bd. 6 - S. 191

1846 - Braunschweig : Westermann
191 Geseze und Sitten. Feucrschlünde durch die den Menschen geschenkte, tausendstimmige Vcrkünderin des Rechtes, durch die Bücherpresse überwältigt. Iii. Geseze und Sitten. §. 18. Herrschende Geseze. Charakter derselben. Hauptgesezgebungen entstanden keine in diesem Zeiträume. Wir finden blos Erweiterungen oder nähere Bestimmungen der schon geltenden Rechte, auch Sammlungen verschiedener Provinzial- oder Nationalgcseze und Gewohnheiten, dann einzelne Verordnungen über besondere Fälle oder Ver- hältnisse. Das kanonische Recht wurde durch die clementinischen Konstitu- tionen, dann durch die Extravaganten Johann's Xxii. und anderer Päpste bereichert und sein Gcsczbuch geschlossen. Concilicnschlüsse, dann auch Ver- träge des römischen Hofes mit einzelnen Nationen sezten über mehrere Ver- hältnisse Verschiedenes fest. Das Lehenrecht blieb im Allgemeinen dasselbe. Spezielle Verord- nungen, Gewohnheiten oder Verträge beschränkten nur seine Anwendung. In beiden, so wie im römischen Rechte, häufte sich durch den Fleiß der Kommentatoren ein Schaz gelehrter Erklärungen, durch welche jedoch den Tribunalen weniger Licht zukam, als Glanz den Schulen. Bartolus de Saxoferrato führte die Dialektik in die Rechtslchre ein, und fand allge- meine Nachahmung. Mebr und mehr dehnte die Herrschaft des römischen Rechtes sich aus. Auf den meisten Universitäten wurden Lehrstuhle für dasselbe errichtet. In Teutsch land zumal beklagten die Freunde dcs vaterländischen Rechtes, daß es von dem ausländischen verdrängt werde. Vorzüglich geschah Solches durch Maximilian I., welcher des Reiches gemeine Rechte, worunter das römische, das kanonische und das langobardische Lchenrccht verstanden wurden, den Reichsgerichten — ob auch unter Beibehaltung der einheimischen Partikularrechte — ausdrücklich zur Norm ihrer Entscheidungen bestimmte. Indessen blieb immer auch ein allgemeines teutsches Recht erkennbar, welches sich durch Uebereinstimmung gewisser Hauptzüge in allen Provinzialstatutcn ausspricht, und wornach viele Einsczungen des römischen Rechtes niemals in wirkliche Uebung kamen. Auch vermehrte sich die Zahl
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