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1. Bd. 6
- S. 191
1846 -
Braunschweig
: Westermann
- Auflagennummer (WdK): 13
- Jahr der Erstauflage_wdk: 1812
- Sammlung: Geschichtsschulbuecher vor 1871
- Schulbuchtyp (WdK): Lehrer- und Schülerbuch
- Schultypen (WdK): Höhere Lehranstalten
- Inhalt Raum/Thema: Weltgeschichte
- Inhalt: Zeit: Mittelalter
- Geschlecht (WdK): Jungen
- Konfession (WdK): offen für alle
191
Geseze und Sitten.
Feucrschlünde durch die den Menschen geschenkte, tausendstimmige Vcrkünderin
des Rechtes, durch die Bücherpresse überwältigt.
Iii. Geseze und Sitten.
§. 18. Herrschende Geseze. Charakter derselben.
Hauptgesezgebungen entstanden keine in diesem Zeiträume. Wir
finden blos Erweiterungen oder nähere Bestimmungen der schon geltenden
Rechte, auch Sammlungen verschiedener Provinzial- oder Nationalgcseze und
Gewohnheiten, dann einzelne Verordnungen über besondere Fälle oder Ver-
hältnisse.
Das kanonische Recht wurde durch die clementinischen Konstitu-
tionen, dann durch die Extravaganten Johann's Xxii. und anderer Päpste
bereichert und sein Gcsczbuch geschlossen. Concilicnschlüsse, dann auch Ver-
träge des römischen Hofes mit einzelnen Nationen sezten über mehrere Ver-
hältnisse Verschiedenes fest.
Das Lehenrecht blieb im Allgemeinen dasselbe. Spezielle Verord-
nungen, Gewohnheiten oder Verträge beschränkten nur seine Anwendung.
In beiden, so wie im römischen Rechte, häufte sich durch den Fleiß
der Kommentatoren ein Schaz gelehrter Erklärungen, durch welche jedoch den
Tribunalen weniger Licht zukam, als Glanz den Schulen. Bartolus de
Saxoferrato führte die Dialektik in die Rechtslchre ein, und fand allge-
meine Nachahmung.
Mebr und mehr dehnte die Herrschaft des römischen Rechtes sich aus.
Auf den meisten Universitäten wurden Lehrstuhle für dasselbe errichtet.
In Teutsch land zumal beklagten die Freunde dcs vaterländischen Rechtes,
daß es von dem ausländischen verdrängt werde. Vorzüglich geschah Solches
durch Maximilian I., welcher des Reiches gemeine Rechte, worunter
das römische, das kanonische und das langobardische Lchenrccht
verstanden wurden, den Reichsgerichten — ob auch unter Beibehaltung der
einheimischen Partikularrechte — ausdrücklich zur Norm ihrer Entscheidungen
bestimmte. Indessen blieb immer auch ein allgemeines teutsches Recht
erkennbar, welches sich durch Uebereinstimmung gewisser Hauptzüge in allen
Provinzialstatutcn ausspricht, und wornach viele Einsczungen des römischen
Rechtes niemals in wirkliche Uebung kamen. Auch vermehrte sich die Zahl