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1. Bd. 8 - S. 179

1846 - Braunschweig : Westermann
179 Siebentes Kap. Die Kongresse. von Spanien, von Sardinien und von fast allen italischen Staa- ten, als der hauptbctheiligten, so wie jene von England und Frankreich, als der vermittelnden Mächte, sich in Cambray eingefunden hatten; so ge- langten dieselben gleichwohl wegen Mangels an hinreichenden Instruktionen erst im April 1724 zum förmlichen Eröffnungsakte. Denn da war z. B. zum voraus noch auszumachen, ob Philipp V. als Erbe König Karl's Ii. den erzherzoglich östreichischen und Karl Vi. als gewesener spanischer König den Titel katholische Majestät sollten führen dürfen; dann, ob der Orden des goldenen Vließes, welchen einst ein b u r g u n d i s ch e r Herzog ge- stiftet, nunmehr von Oestreich, als Inhaber der burgnndischen (Nieder-) Lande, oder von Spanien, dessen Könige ihn sonst verliehen, fernerhin sollte verliehen werden? und mchrcrcs Andere. Doch cs gesellten sich dazu auch Streitpunkte von wichtigerem Inhalte, wenn gleich von weniger zweifelhafter Natur. Spanien — uncingcdcnk des utrcchter Friedens — sehnte sich nach der Wiedercrwerbung von Gibral- tar und Minorka. Auch Sardinien spähte nach Wegen der Vergrö- ßerung. Der Kaiser aber hatte eine ostindische Händelskompagnie in Ostende errichtet und eine Successionsordnung für die östreichische Mo- narchie unter dem Titel einer pragmatischen Sanktion gcsezlich verkün- det. Diese beiden Gründungen nun schienen des Anerkenntnisses der aus- wärtigen Mächte bedürftig, und wurden der Gegenstand eifriger Berathung fast aller europäischen Kabinette. Die Reklamationen der kleineren Staaten, wie zumal jene der Fürsten von Toskana und Parma, welche keine Reichs- vasallcn mehr zu seyn behaupteten, wurden wenig beachtet. Nur die Stim- men der Starken zählen in der Politik. §. 2. Die pragmatische Sanktion. Für das gesammte Europa nicht minder, als für den östreichischen Staat war die Bestimmung der Erbfolge in leztcrem von höchster Bedeutung. Die geringste Unbestimmtheit bedrohte den ganzen Welttheil mit dem Schrcckcn eines Successionskriegcs und mit heilloser Zerrüttung aller mühsam gegrün- deten politischen Verhältnisse. Aber nur daß eine Bestimmung stattfinde, nicht eben, welche es sey, war europäisches Anliegen. Lcztercs mußte der einheimischen Gesczgcbung Oestreichs überlassen bleiben. Auch hatte Karl Vi. schon 1713 (19. April) eine Erbfolgeordnung 12'
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