1. Bd. 8
- S. 313
1846 -
Braunschweig
: Westermann
- Autor: Hermes, Karl H., Rotteck, Karl von
- Auflagennummer (WdK): 13
- Jahr der Erstauflage_wdk: 1812
- Sammlung: Geschichtsschulbuecher vor 1871
- Schulbuchtyp (WdK): Lehrer- und Schülerbuch
- Schultypen (WdK): Höhere Lehranstalten
- Inhalt Raum/Thema: Weltgeschichte
- Inhalt: Zeit: Neuzeit
- Geschlecht (WdK): Jungen
- Konfession (WdK): offen für alle
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Vierzehntes Kap. Kaiser Joseph Ii.
Vereinigung der naturgemäß sich befreundeten Volksstämme in eine National-
masse entstanden, deren Geist dann veredelnd auch auf Oestreich gewirkt
und eine vernünftige Verfassung des teutschen Staatskörpers würde zur
Folge gehabt haben.
Doch was jezt vor unseren Blicken liegt, die da den ganzen Zeitraum
vom Projekt des baicrischen Ländertausches bis auf heute umfassen, das
konnte damals nicht erkannt werden, und hing auch von Zufälligkeiten
(wie von der längeren Lebensdauer Joseph's) ab, welche nicht in Wirklichkeit
kamen. Damals bewegte die allernächste Gefahr, der Unterjochung Teutsch-
lands — oder etwa der Mediatisirung der Rcichsstände — die Gemüther der
Wohlgesinnten und der Bcthciligtcn. Daher erschien als Retter teutscher Frei-
heit der Greis Friedrich, als er den Fürstenbund vorschlug, und glücklich
zu Stande brachte (23. Juli 1785).
Derselbe ward ursprünglich geschlossen zwischen den Kurfürsten von
Brandenburg, Hannover und Sachsen, dann in kurzer Frist erweitert
durch den Beitritt der diesen verwandten, bald auch der meisten übrigen alt-
fürstlichen Häuser, insbesondere jener von Braunschweig, Anhalt, Hessen,
Anspach, Baden und Mecklenburg. Auch Mainz trat bei, und wie-
wohl die übrigen katholisch geistlichen Stände sich scheuten, solchem Beispiele
zu folgen, so war doch die vorherrschende Gesinnung durch fast ganz Teutsch-
land, in geistlichen und weltlichen Fürstenthümern, in Grafschaften und
Reichsstädten dem ausgesprochenen Zwecke des Fürstcnbundes hold. Der
Bund ging dahin: daß die teutsche Rcichsverfassung im Ganzen und in allen
Theilen ungekränkt, unverändert und ungefährdet erhalten, der Reichstag,
die Reichsgerichte, die Kreiscinrichtnngen in ihrer konstitutions- und wahl-
kapitulationsmäßigcn Wirksamkeit gehandhabt, beschüzt oder dahin zurückge-
führt, und daß den Gerechtsamen keines einzelnen Reichsstandes auf irgend
eine Weise, insbesondere nicht durch widerrechtliche, eigenmächtige Ansprüche
oder willkürliche, aufgedrungene Zumuthungen, zu nahe getreten werde.
Sollte irgend etwas dieser Art geschehen oder zu besorgen seyn, so wollten
die kontrahirenden Höfe mit allen gesezlich und rcichsversassungsmäßig ihnen
zustehenden Mitteln solchem Beginnen und solcher Gefahr nachdrücklich und
eifrigst entgegenwirken. Der Bund enthielt sonach eine eventuelle Kriegserklä-
rung gegen Oestreich, dessen nicht unbegründeter Unwille darüber in schar-
fen Staats- und Privatschrifteu sich äußerte.