Anfrage in Hauptansicht öffnen

Dokumente für Auswahl

Sortiert nach: Relevanz zur Anfrage

1. Bd. 9 - S. 261

1846 - Braunschweig : Westermann
239 Siebentes Kap. Die Konsularregierung. Die Prinzipien dieser gekünstelten Verfassung standen auf merkwürdige Weise im Widerspruch mit den einfachen, den Volksrcchten huldigenden Grunb- säzen, welchen die Revolution (von 1789) und die erste Konstitution (von 1791) entflossen. Damals wurde die vollziehende Gewalt einem, durch Gc- burtsrccht imponirendcn, auch glanzumgebcncn Könige übertragen, dessen Macht aber durch die selbstständige, blos aber durch ein suspensives königliches Veto gemäßigte, Gewalt des rein nationalen und gleichfalls einen gesezgcbenden Körpers wesentlich, ja etwas zu sehr, beschränkt war. Jezt erhielt der erste Konsul (eigentlich der einzige Regent, da die beiden anderen Konsuln, die nur berathende Stimme in einigen Dingen und in anderen gar keine hatten, blos als figurircndc Würdenträger erschienen) eine, theils durch den Umfang der ihm übertragenen Rechte, theils durch die Beschaffenheit des ihm zum Schein gegenüber gestellten gesezgebendcn Körpers, fast der diktatorischen ähnliche Gewalt. Zwar wurde er gewählt, doch sofort ans 10 Jahre, nach deren Verlauf er abermal wählbar blieb. Er war unverantwortlich. Er ernannte zu allen Stellen des Krieges und des Friedens. Er befehligte das Heer. Er hatte, durch das Organ des ihm an die Seite gcsezten Staats- raths und der Minister, welche, wie jener, völlig von ihm abhängig waren, die ausschließende Initiative der Gescze. Er hatte das Recht der Finanzen, der Polizei, des Krieges, des Friedens und der Bündnisse. Diesem Monarchen wurden als einzige Beschränkung gegenübergestellt ein „Erhal- tungssenat" von 80 Mitgliedern, welchen die Konsuln ursprünglich er- nannten, und der später sich durch eigene Wahlen ergänzen sollte; ein gcsez- gcbender Körper von 300, und ein Tribunal von 100 Gliedern, welche sämmtlich von dem Erhaltnngssenat zu erwählen wären; sonach drei, nach ihrer Bildung vom ersten Konsul allein abhängige, Körper. Dabei soll- ten nur die Tribunen das Recht, die Geseze zu diskutiren, jedoch ohne jenes der entscheidenden Stimme, die Gesczgcber dagegen zwar das Recht der Entscheidung, doch blos durch Ja! oder Nein! und ohne alle Befugniß zu diskutiren, haben. Beite, da nur der Regierung das Recht der Initiative zukam, blieben übrigens unthätig, so lange nicht diese sic durch ihre An- träge zur Lcbensäußcrung aufrief. Nur das Tribunal hatte anfangs noch das Recht der Vorstellung und der Wünsche. Der Erhaltungssenat endlich, dessen Glieder auf lcbcngslang ernannt und durch einen äußerst reichen Gehalt, verbunden mit der Unfähigkeitserklärung zu jeder anderen Anstellung,
   bis 1 von 1
1 Seiten  
CSV-Datei Exportieren: von 1 Ergebnissen - Start bei:
Normalisierte Texte aller aktuellen Treffer