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1. Bd. 9 - S. 299

1846 - Braunschweig : Westermann
297 Siebentes Kap. Die Konsularregierung. diese Frei bürg im Ucchtland eingenommen, und die helvetische Negierung zu Lausanne sah ihrer Auflösung entgegen, als plözlich General Napp, als Abgeordneter Bonaparte's, zuerst in Lausanne und sodann in Bern erschien, das Wort der „Vermittlung" im Namen seines Herrn zu spre- chen, jedoch „mit der Kraft und mit dem Nachdruck, wie c§ der großen Nation gezieme" (4. und 3. Okt. 1802). Allerdings war der Krieg gegen die helvetische Negierung großentheils das Werk der über die Neuerungen ergrimmten Aristokratie, zum Theil auch des Pfaffenthums; doch hatte auch der reine vaterländische Geist, der gegen das Machtgebot des Auslandes sich empört, und die fromme Verehrung für der Altvordcren Sitte daran ihren Theil; und die helve- tische Negierung, als Schöpfung der arglistigen auswärtigen Po- litik, mußte den treuen Schweizern perhaßt oder verdächtig seyn. Auf gleiche Weise mußte auch die „Vermittlung" die Vaterlandssreunde be- trüben, so wie sie den übrigen Mächten gerechten Stoff zur Beschwerde gab. Das Einrücken einer französischen Armee unter Ney in das Schweizergebiet zernichtete noch den leztcn Schein der Freiheit, und die Vcrmittlungsurkunde, welche nach langer Verhandlung den schweizerischen Abgeordneten in Paris überreicht ward (19. Februar 1803), ging nur als Wille des Gewaltigen in Erfüllung (10. März). Uebrigcns war ihr Inhalt, was die einheimi- schen Verhältnisse betrifft, nicht tadenlswerth. Aus der einen und untheil- barcn Ncpublik wurde nach dem vorherrschenden Wunsche der Schweizer wieder ein Bundesstaat, von dessen 19 in allen inneren Angelegenheiten selbstständigen Kantonen sechs (Freiburg, Bern, Solothurn, Basel, Zürich und Luzern) abwechselnd Vorort und Siz der jährlich zu halten- den Tagsazung, der Schultheiß des Vororts aber (und zwar zum ersten Mal Schultheiß von Freiburg, Ludwig von Affry) zugleich Landammann der Schweiz seyn sollten. Dagegen mußten die Vorrechte von Kanto- nen, Klagen und Familien aufgehoben bleiben, doch ward die besondere Ver- fassung der einzelnen Kantone einigermaßen den früheren Verhält- nissen angepaßt und selbst der Aristokratie, zumal jener des Reichthums, Eini- ges eingeräumt. Aus solcher Einführung des Ncvolutionsprinzips in die Schweizer-Ver- fassung, außer der nothwendigen Abhängigkeit der neuen Kantone von Frankreich, durch dessen Einfluß sie entstanden, außer den nachdrücklichsten
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