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1. Bd. 9 - S. 326

1846 - Braunschweig : Westermann
324 Achtes Kap. Von Errichtung des Aber indem die Beraubten aufhörten, Landesherren oder reichsunmittel- bar zu seyn, indem sie die souveraine Gewalt der ihnen bisher Gleichen über sich und ihr Land mußten errichtet sehen, konnten und durften sie freilich — ohne allzuschrcitndc Vcrleznng — an Privatrechten nicht verkürzt werden. Dieses einsehend, jedoch den Begriff, den wesentlichen Charakter der öf- fentlichen und der Privatrechtc nur schwankend auffassend, dabei durch Humanität oder schonende Rücksicht für die Niedergedrückten gelenkt, beliebte man eine Theilung der Rechte zwischen Landesherren und S tan des - Herren (wie die höheren Mediatisirten später genannt wurden), deren theils willkürliche, theils vage Grcnzbcstimmung ein trauriges Zurückbleiben der Diplomatie hinter dem edleren Zeitgeist und eine unheilschwangere Nichtach- tung der Volksrechte kund that. Zu den Privatrechten der Mediatisirten, alsozu den ihnen verblei- benden Gütern und Rechten, wurden gerechnet sämmtliche Doma inen und Domauialgefälle, so wie alle Grundherrlichkeits- und Feudal-Rechte, insofern sie nicht der Souvcrainetät wesentlich angehörten, d. h. wie nian diese be- stimmte, insofern sie nicht Gcsezgebung, höchste Gerichtsbarkeit, hohe Polizei, Konscriptions- und Besteuerungs-Gewalt wären. Daher behielten sie nament- lich die niedere und mittlere Civil- und Kriminalgerichtsbarkeit, die Jagdpo- lizei, verschiedene Regalien, nicht minder alle Zehnten, Frohndcn und Dienst- barkeiten. Wenn man nach ähnlichen Prinzwien das Haus Stuart, als man cs vom brittischen Throne stürzte, oder den König von Polen, als man sein Reich vertheilte, oder den König von Sachsen, als man sein halbes Land an Preußen gab, hätte bchandclu wollen, so würde aus den aben- teuerlichen Folgen solcher Behandlung die Unrichtigkeit jener Prinzipien sehr anschaulich geworden seyn. Gleichwohl hatte weder das Haus Stuart, noch der König von Polen, noch jener von Sachsen sein Privat-Recht verwirkt, und gleichwohl ist zwischen den Rechten eines großen und eines kleinen Landcsherrn kein wesentlicher Unterschied. Sobald das teutsche Reich erlosch, mußten anet, alle blos auf dessen gothischer Verfassung ruhen- den Rechte aufhören, und konnte, was ursprünglich blos Ausübung kaiser- licher (delegirter oder lehnbar übertragener) Rechte war, nicht länger fort- dauern, überhaupt nicht als Privatrecht betrachtet werden; und auch was Dyn asten-Recht, d. h. aus selbstständiger Hoheit fließcud, war.
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