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1. Bd. 9 - S. 327

1846 - Braunschweig : Westermann
328 Kaiserthums bis zum Brand von Moskau. mußte aufhören, sobald ein anderer Landesherr auftrat. Die Doma inen, größten theils im Ursprung Besold ungsgüters der königlichen Be- amten oder lehn bares Besizthum der königlichen Statthalter (später Landesherren genannt) als solcher, auch jedenfalls zur Bedeckung der Re- gle rungslasten von jeher bestimmt, waren nicht allgemein als Privat- gut zu achten, sondern es blieb hier, da das wahre Privatgut schwer aus- zumitteln war, nur eine durch Vergleich zu machende Theilung übrig. Was aber die Hoheitsrechte betrifft, so bedurfte es nicht einmal eines Vergleichs, da cs naturgemäß kein Mittelding giebt zwischen Unterthan und Landesherr, und, nach dem Erlöschen der Rcichshoheit und nach Ver- kündung der Souveraiuctät der nicht unterdrückten Landesherren, jeder ehe- malige Landesherr entweder Unterthan werden mußte, oder Souve- ra in. Aber Teutsch land, an Rechts-Dichtungen vor den meisten an- deren Ländern reich, gebar in unserer bcdrängnißvollen Zeit, unter den Hän- den geschmeidiger Publizisten und Politiker, ohne Mühe die neue, doch omi- nöse Rechts-Fiktion der Stand es Herrlichkeit. §. 14. Sou Vera ine tät. Eine gleich unglückliche Bestimmung der Rhcinbundes-Aktc war die der vollen und unbeschränkten Souveraine tat der Verbündeten über ihre alten und neuen Länder. Denn nicht nur erklärten sic sich dadurch zu Erben aller der Rechte, welche ehcvor Kaiser und Reich jin ihren Gebieten zustanden (was in dem Begriff der Trennung natürlich lag), sondern sie vermeinten dadurch auch aller Schranken quitt und ledig zu seyn, welche frühere Grund- gcseze, Verträge und Herkommen zum Schirm der Volks rechte wider die Willkürhcrrschast aufgeführt hatten; sie achteten das Machtwort des Frem- den für einen giltigen Titel zum Umstürze selbst der beschworenen Landcs- verfasiungen, und nahmen aus der Hand des ausgearteten Sohnes der Revolution asiatische Machtvollkommenheit an. Also zernichtete der König von Würtemberg durch ein Machtwort die althergebrachte, durch viele Traktate und Eide bekräftigte, ständische Verfassung seines Landes, und also erlvichen auch in den übrigen Bundesstaaten die ehcvorigen Landstände, theils durch förmliche Aufhebungsedikte, theils durch stillschweigendes Begraben in Vergessenheit.
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