1. Bd. 9
- S. 327
1846 -
Braunschweig
: Westermann
- Autor: Hermes, Karl H., Rotteck, Karl von
- Auflagennummer (WdK): 13
- Jahr der Erstauflage_wdk: 1812
- Sammlung: Geschichtsschulbuecher vor 1871
- Schulbuchtyp (WdK): Lehrer- und Schülerbuch
- Schultypen (WdK): Höhere Lehranstalten
- Inhalt Raum/Thema: Weltgeschichte
- Inhalt: Zeit: Neuere Geschichte
- Geschlecht (WdK): Jungen
- Konfession (WdK): offen für alle
328
Kaiserthums bis zum Brand von Moskau.
mußte aufhören, sobald ein anderer Landesherr auftrat. Die Doma inen,
größten theils im Ursprung Besold ungsgüters der königlichen Be-
amten oder lehn bares Besizthum der königlichen Statthalter (später
Landesherren genannt) als solcher, auch jedenfalls zur Bedeckung der Re-
gle rungslasten von jeher bestimmt, waren nicht allgemein als Privat-
gut zu achten, sondern es blieb hier, da das wahre Privatgut schwer aus-
zumitteln war, nur eine durch Vergleich zu machende Theilung übrig.
Was aber die Hoheitsrechte betrifft, so bedurfte es nicht einmal eines
Vergleichs, da cs naturgemäß kein Mittelding giebt zwischen Unterthan
und Landesherr, und, nach dem Erlöschen der Rcichshoheit und nach Ver-
kündung der Souveraiuctät der nicht unterdrückten Landesherren, jeder ehe-
malige Landesherr entweder Unterthan werden mußte, oder Souve-
ra in. Aber Teutsch land, an Rechts-Dichtungen vor den meisten an-
deren Ländern reich, gebar in unserer bcdrängnißvollen Zeit, unter den Hän-
den geschmeidiger Publizisten und Politiker, ohne Mühe die neue, doch omi-
nöse Rechts-Fiktion der Stand es Herrlichkeit.
§. 14. Sou Vera ine tät.
Eine gleich unglückliche Bestimmung der Rhcinbundes-Aktc war die der
vollen und unbeschränkten Souveraine tat der Verbündeten über ihre alten
und neuen Länder. Denn nicht nur erklärten sic sich dadurch zu Erben aller
der Rechte, welche ehcvor Kaiser und Reich jin ihren Gebieten zustanden
(was in dem Begriff der Trennung natürlich lag), sondern sie vermeinten
dadurch auch aller Schranken quitt und ledig zu seyn, welche frühere Grund-
gcseze, Verträge und Herkommen zum Schirm der Volks rechte wider die
Willkürhcrrschast aufgeführt hatten; sie achteten das Machtwort des Frem-
den für einen giltigen Titel zum Umstürze selbst der beschworenen Landcs-
verfasiungen, und nahmen aus der Hand des ausgearteten Sohnes der
Revolution asiatische Machtvollkommenheit an. Also zernichtete der König
von Würtemberg durch ein Machtwort die althergebrachte, durch viele
Traktate und Eide bekräftigte, ständische Verfassung seines Landes, und also
erlvichen auch in den übrigen Bundesstaaten die ehcvorigen Landstände,
theils durch förmliche Aufhebungsedikte, theils durch stillschweigendes Begraben
in Vergessenheit.