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1. Bd. 9 - S. 478

1846 - Braunschweig : Westermann
475 bis zur Stiftung der heiligen Allianz. erkennung der Ehe eines geschiedenen Ehegatten mit einer dritten Person die Aufhebung der früheren Eherechtc. Eine Thei- lung der leztcren zwischen dem früheren und spateren Ehcthcil ist.der Ver- nunft widerstreitend: ist es nicht eben so bei der Landesherrlichkcit? Die Rechte, welche die Bundesakte den Mediatisirten gewährt, sind großcnthcils (insbesondere die bürgerliche und peinliche Gerichtsbarkeit und die polizeiliche Gewalt) landesherrliche, d. h. der Staatsge- walt angehörige, Rechte. Sollen die Bewohner der mediatisirten Bezirke hinfort zwei Landesherren haben?— Sollen sie einerseits zu den Lasten des Gcsammtstaates beitragen, wie alle klebrigen, und anderseits den ehevorigen Landesherren dienstbar bleiben mit Leistungen, die auf die nicht mehr bestehende Staatsgewalt sich beziehen?? — Oder, wenn man in Berücksichtigung dieses besonderen Verhältnisses sie entbindet von einem Theil der staatsbürgerlichen Lasten (wcßwegen auch nach der Arithmetik des wiener Kongresses ein Unterthan in einem mediatisirten Gebiete nur für eine halbe Seele gerechnet ward), sollen darum die alten Angehörigen des Hauptstaates vergleichungsweise stärker belastet werden, damit die Jnsufficicnz der halben Seelen ersezt werde? — Wohin wir uns wenden: die Mediatisirten können (die Wiederherstellung der Privat rechte ausgenommen, welche auch fast nirgends geschmälert wur- den) ihren chevorigcn Glanz nur auf zwei Wegen erlangen, entweder durch Herabdrückung ihrer ehemaligen Unterthanen in eine doppelte Pflichtig- kcit, oder durch Usurpation eines Theiles der landesherrlichen Rechte; im leztcren Falle daher auch nur auf Unkosten der übrigen Volks theile, welche dann aus dem Ihrigen crsezcn müssen, was die mediatisirten Bezirke weniger zum allgemeinen Staatshaushalt beitragen, oder welche die Ent- schädigungsgelder zu bezahlen haben für die, etwa durch späteres Uebcr- einkommniß abzuschaffenden, weil dem Vernunftrecht und dem Gemeinwohl widerstreitenden, aber auf den 14. Artikel sich stüzenden, Berechtigungen der Mediatisirten. Solcher heillose Uebelstand stoß allernächst aus der Verwechslung des öffentlichen mit dem Privatrechte. Die meisten der den Mediatisirten vorbehaltencn oder wiedergegebenen Rechte sind ihrer Natur und ihrem Be- griffe nach öffentliche Rechte; man hat sie aber — weil am wiener Kongreß keine Doctrinairs stimmten — zum Privat rechte gezählt. „Es
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