1. Bd. 9
- S. 478
1846 -
Braunschweig
: Westermann
- Autor: Hermes, Karl H., Rotteck, Karl von
- Auflagennummer (WdK): 13
- Jahr der Erstauflage_wdk: 1812
- Sammlung: Geschichtsschulbuecher vor 1871
- Schulbuchtyp (WdK): Lehrer- und Schülerbuch
- Schultypen (WdK): Höhere Lehranstalten
- Inhalt Raum/Thema: Weltgeschichte
- Inhalt: Zeit: Neuere Geschichte
- Geschlecht (WdK): Jungen
- Konfession (WdK): offen für alle
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bis zur Stiftung der heiligen Allianz.
erkennung der Ehe eines geschiedenen Ehegatten mit einer
dritten Person die Aufhebung der früheren Eherechtc. Eine Thei-
lung der leztcren zwischen dem früheren und spateren Ehcthcil ist.der Ver-
nunft widerstreitend: ist es nicht eben so bei der Landesherrlichkcit?
Die Rechte, welche die Bundesakte den Mediatisirten gewährt, sind
großcnthcils (insbesondere die bürgerliche und peinliche Gerichtsbarkeit
und die polizeiliche Gewalt) landesherrliche, d. h. der Staatsge-
walt angehörige, Rechte. Sollen die Bewohner der mediatisirten Bezirke
hinfort zwei Landesherren haben?— Sollen sie einerseits zu den Lasten
des Gcsammtstaates beitragen, wie alle klebrigen, und anderseits den
ehevorigen Landesherren dienstbar bleiben mit Leistungen, die auf die nicht
mehr bestehende Staatsgewalt sich beziehen?? — Oder, wenn man in
Berücksichtigung dieses besonderen Verhältnisses sie entbindet von einem
Theil der staatsbürgerlichen Lasten (wcßwegen auch nach der Arithmetik
des wiener Kongresses ein Unterthan in einem mediatisirten Gebiete nur für
eine halbe Seele gerechnet ward), sollen darum die alten Angehörigen des
Hauptstaates vergleichungsweise stärker belastet werden, damit die Jnsufficicnz
der halben Seelen ersezt werde? —
Wohin wir uns wenden: die Mediatisirten können (die Wiederherstellung
der Privat rechte ausgenommen, welche auch fast nirgends geschmälert wur-
den) ihren chevorigcn Glanz nur auf zwei Wegen erlangen, entweder durch
Herabdrückung ihrer ehemaligen Unterthanen in eine doppelte Pflichtig-
kcit, oder durch Usurpation eines Theiles der landesherrlichen Rechte;
im leztcren Falle daher auch nur auf Unkosten der übrigen Volks theile,
welche dann aus dem Ihrigen crsezcn müssen, was die mediatisirten Bezirke
weniger zum allgemeinen Staatshaushalt beitragen, oder welche die Ent-
schädigungsgelder zu bezahlen haben für die, etwa durch späteres Uebcr-
einkommniß abzuschaffenden, weil dem Vernunftrecht und dem Gemeinwohl
widerstreitenden, aber auf den 14. Artikel sich stüzenden, Berechtigungen der
Mediatisirten.
Solcher heillose Uebelstand stoß allernächst aus der Verwechslung des
öffentlichen mit dem Privatrechte. Die meisten der den Mediatisirten
vorbehaltencn oder wiedergegebenen Rechte sind ihrer Natur und ihrem Be-
griffe nach öffentliche Rechte; man hat sie aber — weil am wiener
Kongreß keine Doctrinairs stimmten — zum Privat rechte gezählt. „Es