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1. Geschichte des Alterthums - S. 556

1852 - Weimar : Albrecht
556 Die Macht und der Ge- schäftskreis des Senates. Centurien hatten natürlich das Stimmrecht, und sie gehören insofern nicht zu den Aerariern. In gleichem Verhältnisse wie die Aerarier standen auch die Gemeinden (Municipien), welchen die Römer das Bürgerrecht ohne Stimmrecht ertheilt hatten, sowie die Einzelnen, welchen die Römer ein gleiches untergeordnetes Bürgerrecht ertheilt und welche sich in Rom. niedergelassen hatten. Bisweilen wurden auch Voll- bürger zur Strafe von den Censoren aus ihrer Tribus gestrichen und unter die Aerarier versetzt. Auch sie wurden dann einer will- kürlichen höheren Besteuerung unterworfen und des ehrenvollen Rechts, in der Legion zu dienen, beraubt, bis einer der folgenden Censoren ste wieder in die Tribus aufnahm. Das Verhältniß des städtischen Haufens, der Aerarier und Freigelassenen, änderte sich durch den Cen- sor Appius Claudius (312 v. Chr.), welcher sie unter sämmtliche Tribus vertheilte. Da sie aber hierdurch ein zu großes und nach- theiliges Uebergewicht in den Volksversammlungen erhalten hatten, so'drängte sie der Censor Q. Fabius (304 v. Chr.) in die vier städtischen Tribus zusammen, welche dadurch an Achtung verloren, und in welche von den Censoren versetzt zu werden, von nun an eine Strafe war. Die Klientel lebte fort, nicht bloß in dem Verhältnisse der Frei- gelassenen zu ihren früheren Herren, sondern es traten auch einzelne Freie, ja ganze Gemeinden, Kolonien und Municipien in die Klien- tel mächtiger und angesehener Römer. Auch von einzelnen Frem- den, welche sich in Rom aufhielten, wurde dieses Verhältniß einge- gangen. Denn nur diejenigen Fremden, deren Staat mit den Römern öffentliches Gastrecht hatte, waren in Rom des Schutzes der römischen Gesetze versichert und durften wie ein Bürger thun und verkaufen, alle übrigen bedurften eines römischen Bürgers als Gast- freund oder Patron, welcher ihre Sache vor Gericht gleichsam als die (einige vertrat. Der Senat hatte durch die immer mehr erweiterte und von sei- nem Einflüsse immer mehr befreite Macht der Volksversammlungen und das den Volkstribunen gegen seine Beschlüsse gestattete Veto etwas von seiner Macht verloren; aber doch blieb diese immer noch sehr bedeutend, und die Würde des römischen Staates beruhte vor- züglich auf dem Senate. Auch gewann der Senat in Beziehung auf die Magistrate das an seiner Macht wieder, was er in Rücksicht auf die Volksversammlungen verlor. Denn die Magistrate wurden immer mehr Beamte, welche die Befehle des Senates zu vollstrecken hatten. Aus diesem Grunde war auch der Senat immer weniger zur Ernennung eines unbeschränkten Dictators geneigt. Der Ge- schäftskreis des Senates erweiterte stch immer mehr mit der Ver- größerung des römischen Staates; er umfaßte erstens die Religion. Ohne die Einwilligung des Senates konnte keine neue Gottheit ein- geführt werden, und er hatte für die Opfer und Feste zu sorgen, welche den Göttern zum Dank oder zur Abwendung ihres Zornes dargebracht wurden. Der Senat hatte ferner nicht bloß die Ge- walt, die Gesetze auszulegen, sondern konnte auch von ihrer Ver- bindlichkeit lossprechen, in Gefahr und Noth den gewöhnlichen Ge- schäftsgang verlassen, außerordentliche Maßregeln ergreifen und den
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