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1. Geschichte des Alterthums - S. 589

1852 - Weimar : Albrecht
589 In Beziehung auf die Rechtspflege erließ der Statthalter bei seiner Ankunft ein Edict, in welchem er mit Berücksichtigung des Edictes des städtischen Prätors in Rom die Grundsätze seiner Ver- waltung entwickelte. Während des Winters reiste er in der Pro- vinz umher und hielt an den von ihm bestimmten Orten Landtage, um Recht zu sprechen und die Streitigkeiten zu schlichten. Auf die- sen Conventen fanden sich auch die in der Provinz stch aufhaltenden Römer ein und bildeten einen eigenen Convent. Ueber seine Ver- waltung mußte der Prätor nach seiner Rückkehr aus seinen und seines Quästors Büchern Rechnung ablegen. Als kein Volk mehr übrig war, welches den siegreichen Waffen der Römer einen dauernden und kräftigen Widerstand entgegensetzen konnte, ging mit dem ganzem Leben der Römer eine große Ver- änderung vor, welche den römischen Staat mit reißender Schnellig- keit seinem Untergange entgegenführte. Mit den Schätzen der er- oberten Länder zogen auch Luxus und Schwelgerei, Sittenlosigkeit und Habsucht und alle Laster triumphirend in Rom ein. Der zur Erlangung der höheren Staatsstellen nöthig gewordene Aufwand und das Zusammenhalten der Nobilität, welche hartnäckig das Em- porkommen noch nicht berühmter Familien zu verhindern suchte, hatten die höchsten Staatsämter in die Hände einer kleinen Zahl von Familien gebracht. , Während diese durch Verwaltung der Ma- gistraturen und namentlich in den Provinzen und durch die in denselben schamlos verübten Erpressungen ungeheure Reichthümer aufhäuften und alle Vortheile des Staates wie ihr ererbtes Eigenthum be- trachteten, versank der größere Theil des Volkes durch die immer- währenden Kriegsdienste, Theuerung und Wucher in immer drücken- dere Armuth. Ein wohlhabender Mittelstand, die Stütze des Staa- tes, fehlte gänzlich, und immer greller trat der Gegensatz zwischen einer kleinen Zahl unermeßlich reicher und dem fast bis zu Bettlern verarmten großen Haufen hervor. Der Kampf dieser beiden Par- teien war um so hartnäckiger und um so erbitterter, je mehr die alten Tugenden und die guten Sitten verschwanden, welche einst den Kampf der Patricier und Plebejer in einer steten edlen Mäßi- gung erhalten hatten. Ein Hauptgegenstand der Klagen der ärmeren Bürger und des beginnenden Streites zwischen beiden Parteien waren die Verhält- nisse der Ländereien. Durch die Unterwerfung von Italien war das römische Staatsland bedeutend vermehrt, dasselbe aber fast allein von den Reichen in großen Strecken in Besitz genommen und nur sehr selten zu kärglichen Ackeranweisungen an ärmere Bürger be- nutzt worden. Bei ihren Besitzungen auf dem Staatslande über- schritten die Reichen das durch Licinius Gesetz (S. 539) bestimmte Maß von fünfhundert Jugera und entzogen sich überdies der Ent- richtung des Zehnten, ja sie vereinigten nicht selten durch Kauf oder List und Gewalt mit ihren Besitzungen die benachbarten Felder der Armen. Die ärmeren Bürger hingegen wurden durch die beständi- gen Kriege von der Bebauung ihrer kleinen Hufe abgehalten, sahen sich genöthigt Schulden zu machen oder wohl gar ihren Acker zu verkaufen. Da nun nach der Ansicht der Römer Handel und ein Tidcrilis Gracchus.
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