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1. Geschichte des Alterthums - S. 590

1852 - Weimar : Albrecht
590 Gewerbe zu treiben für einen Bürger nicht ehrenvoll war, und die Reichen ihre Aecker nicht durch freie Tagelöhner bebauen ließen, so ergaben sich die bereits durch den anhaltenden Kriegsdienst aller re- gelmäßigen bürgerlichen Beschäftigung entwöhnten ärmeren Bürger immer mehr dem Müsstggange und den Lastern, welche sie in den eroberten Ländern kennen gelernt hatten. Dazu kam noch, daß aus allen Gegenden eine Menge liederliches Gesindel nach Rom strömte, und so in Rom ein großer Haufe von Menschen entstand, welcher weder Eigenthum, noch Lust zur Arbeit besaß. Diesen Uebeln wollte der edle Tib. Sempromus Gracchus durch Erschaffung eines wohlhabenden Mittelstandes abhelfen und erneuerte zu diesem Zwecke das Gesetz des Licinius Stolo, daß niemand über 500 Jugera vom Staatslaude besitzen, von diesem Besitze aber den gesetzlichen Zehnten abgeben solle. Denjenigen, welche Kinder hatten, gestaltete er noch für diese die Hälfte des gesetzlichen Maßes, also 250 Jugera, zu besitzen. Das noch nicht in Besitz genommene Staatsland, sowie dasjenige, welches nach diesem Gesetze zurück- gegeben werden mußte, solle von einer jährlich zu erwählenden Kommission von drei Männern zu gleichen Theilen als Eigenthum an arme Bürger vertheilt und Liesen der Verkauf desselben verbo- ten werden. Ferner solle in Zukunft jeder Besitzer von Staats- länbereien unter seinen Hirten und Ackerleuten eine bestimmte Zahl freier Leute haben. — Manche wackeren Männer der herrschenden Aristokratie schenkten dem vorgeschlagenen Gesetze und dem ganzen Vorhaben des Gracchus ihren Beifall; dagegen fand das beantragte Gesetz auch wieder von Seiten der meisten Mitglieder des Senats und überhaupt derjenigen reichen Leute, welche große Strecken des Staatslandes in Besitz genommen hatten, den heftigsten Widerspruch. Die reichen Gutsbesitzer gewannen einen Kollegen des Gracchus, M. Octavius, für thr Interesse, und dessen eingelegtes Veto hemmte die Verhandlung über das Gesetz. Gracchus aber machte von einem den Tribunen zustehenden Rechte Gebrauch und gebot durch ein Edict bis zu dem Tage, an welchem über seinen Vorschlag abge- stimmt wäre, ein Justitium d. h. er hemmte die Amtsthätigkeit aller Magistrate. Als sich Octavius durch Bitten und Vorstellun- gen nicht bewegen ließ, seinen Einspruch zurückzunehmen, bean- tragte Gracchus dessen Amtsentsetzung, eine neue und unerhörte Maßregel, durch welche die Heiligkeit des Tribunales vernichtet wurde. Dieser Antrag ging durch, und Octavius wurde abgesetzt. Nun wurde auch das Ackergesetz angenommen, und Gracchus selbst wurde mit seinem Bruder und seinem Schwiegervater Appius Clau- dius mit der Ausführung beauftragt. Die Erbitterung der Neichen gegen Gracchus war groß, und der Senat hinderte durch alle ihm zu Gebote stehenden Mittel die Ausführung des Gesetzes. Durch neue Anträge und Versprechungen suchte Gracchus seine Partei an sich zu fesseln, und nur in der Wiedererwähluug zum Tribun hoffte er Schutz zu finden. Als die Wahl der Tribunen vorgenommen wurde, kam es zu einem förmlichen Kampf auf dem Forum, und man mußte die Volksversammlung auseinander gehen lassen. Am folgenden Tage kam das Volk zu einer neuen Versammlung auf dem Kapitol zusammen. Der Senat" versammelte sich in einem
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