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1. Geschichte des Mittelalters - S. 146

1854 - Weimar : Böhlau
146 durch die Bekanntschaft mit römischer Kultur etwas besser und bequemer eingerichtet. Daß man römische Münzen kannte und nach ihnen rech- nete, erscheint als die bedeutendste Anlehnung an fremde Verhältnisse. Mit dem Grundbesitz hängt alles Recht in der Gemeinde zu- sammen. In der Gemeinde ist der Grundbesitz, verbunden mit vol- ler Freiheit und fränkischer Abstammung, von entschiedener Bedeu- tung. Wichtig sind auch die verwandtschaftlichen Verbindungen, welche innerhalb der einzelner! Gemeinden und über sie hinaus die freien Volksgenossen verbinden. Auf ihnen beruht das Recht zu erben und für den erschlagenen Verwandten das Wehrgeld zu empfangen, aber auch die Pflicht, dem Verwandten unter gewissen Voraus- setzungen bei der Zahlung der Buße zu unterstützen, ihn vor Ge- richt zu vertreten und zu vertheidigen. Einen politischen Charak- ter haben aber diese Vereinigungen der Blutsverwandten nickt. Die Römer, welche ihren Grundbesitz behalten haben, stehen in vielen Beziehungen nur den Leten oder Liten gleich, die einen Theil des Volkes ausmachen, aber keine politischen Rechte haben. Diesen fehlt das volle Recht der Freiheit mit dem freien Eigen- thum. Dieses soll auch nicht an die Weiber fallen. Dagegen ist eine Theilung der Ländereien unter gleichberechtigte Erben zulässig gewesen. Da die Mündigkeit früher mit dem zehnten, später mit dem zwölften Jahre eintrat, während Grundbesitz daheim nicht leicht vor dem Tode des Vaters erworben werden konnte, so gab es eine zahlreiche wehrhafte Jugend, welche geneigt war außer der Hei- math ihr Glück zu versuchen. Diese hat wohl in den Heeren der Römer gedient und ist in den Eroberungskriegen den Königen ge- folgt. Aber dem kriegerischen Treiben ausziehender Sckaaren ste- hen die stätigen, auf dem Grundbesitz beruhenden Verhältnisse der Heimath gegenüber. Hier gab es Hundertschaften, wie wir sie frü- her kennen gelernt haben, welche ihre Versammlungen hielten und ihre Vorsteher hatten. Der Vorsteher wurde von der Hundertschaft gewählt, er leitete die Versammlung und besorgte die gemeinsamen Angelegenheiten. Wahrscheinlich zog er auch an der Spitze seiner Abtheilung des Volkes in den Krieg. Alle Geschäfte, welche für das Recht von Wichtigkeit waren, vollzog man in eigenthümlich feierlicher Weise. Symbolische Hand- lungen von sinnlich lebendiger Kraft wurden vorgenommen, um das Geschäft dem Gedächtniß einzuprägen. Man springt im Hemd, unbeschuht, einen Stock in der Hand, über den Zaun des Hosts, wenn man Haus und Hof verlassen und aufgeben will. Den Besitz desselben und die daran haftende Verpflichtung überträgt man auf die nächsten Verwandten dadurch, daß man Erde aus den vier Ecken des Hauses nimmt und auf der Schwelle stehend über die Schulter auf dieselben hinwirft. Andere Uebertragungen finden statt, indem man dem andern einen Halm in den Schooß wirft. Um sich als Besitzer von Haus und Land zu bethätigen, muß der Empfän- ger drei Gäste bei sich aufnehmen und sie mit Brei bewirthen. Die Verlobung der Wittwe und wahrscheinlich auch die der Jung- frau fand durch einen Scheinkauf statt. Die Frau, welche zur zwei- ten Ehe schritt, mußte sich in besonderer Weise mit den Verwand- ten des ersten Mannes abfinden. Wer aus der Familie, der
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