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1. Geschichte des Mittelalters - S. 147

1854 - Weimar : Böhlau
147 er angehörte, ausscheiden wollte, zerbrach Erlenzweige über dem Kopf und sagte sich feierlich von allen Verpflichtungen und Rechten los. Eine wesentliche Umgestaltung der alten Zustände zeigt die Aus- bildung der königlichen Gewalt. Die Salier haben seit ih- chm Gewalt, rem ersten Auftreten in der Geschichte Könige. Dieses Königthum hat mit dem ältesten Königthum einiger deutschen Stämme das ge- mein , daß es erblich einem Geschlechte zusteht, daß es eine heilige höchste Gewalt ist, die ihr Recht nicht bloß von dem Volke em- pfängt, sondern es gewissermaßen in sich trägt. Allein die königliche Gewalt hat jetzt einen viel größeren Umfang. Kein Artikel des sa- lischen Gesetzes handelt ausdrücklich von dem Recht des Königs, von dem Umfange seiner Gewalt, dem Wesen seiner Würde. Die stan- den außerhalb der Grenzen, in denen sich die Aufzeichnung des Rechts bewegte. Auf den König sind die wichtigsten Befugnisse der alten Gauversammlung übergetragen. Er ernennt die Vorsteher der Gaue, die Grafen, welche die Stellvertreter des Königs sind. Eine Versammlung des Gaus scheint nicht mehr stattzufinden, sondern die Entscheidung der Rechtsstreite, welche früher vor die Gauver- sammlung gebracht wurden, geschieht in dem Gericht des Königs. Der König schließt von der Gemeinschaft der Gemeinde aus, was früher nur diese selbst zu thun das Recht hatte. Wem der König seinen Schutz entzieht, der ist des Friedens verlustig. Dem König ist die Schirmung des Friedens und des Rechts übertragen. Darum erhebt er auch das Friedensgeld durch seine Beamten, die Grafen. Selbst die Ladung vor das Volksgericht erfolgt gemäß königlicher Autorität. Außer den Grafen ernennt der König noch andere rich- terliche Beamte, die Sacebaronen, die im Volksgericht thätig sind. Die königliche Gewalt sorgt dafür, daß das Recht aufrecht erhalten und geschützt werde. Alle die von dem König mit einem Amte begabt werden, sind durch ein dreifaches Wehrgeld ausgezeichnet. Und desselben Vorzugs erfreuen sich diejenigen, welche in das Gefolge des Königs eingetreten sind. Ursprünglich wurde dem Adel höhe- res Wehrgeld zu Theil; in dem salischen Gesetz wird aber kein Adel erwähnt. Die Ausbildung des Königthums scheint dahin geführt zu haben, daß der alte Adel den früheren Vorzug verlor. Der König belohnt nur den Dienst, der ihm geleistet wird, und das Gesetz erkennt die höhere Ehre an, welche dafür dem Einzelnen zu Theil wird. Der König vermag Mitglieder des Volkes, welche den freien Franken nicht gleich stehen, höher zu heben, z. B. den Römer da- durch, daß er ihn zum Tischgenossen macht, was der Aufnahme ins Gefolge gleichsteht. Auch die Freilassung fand vor und durch den König statt. Alle Mitglieder des Volkes fanden durch den Kö- nig die Sicherung des Rechts und des Friedens. Der König griff auch in manche Verhältnisse auf eine Weise ein, die fast Be- fremden erregt. Ein königlicher Auftrag oder Dienst entschuldigte nicht bloß den Grafen, wenn er die ihm obliegende Verpflichtung nicht erfüllte, sondern machte auch jede Ladung unkräftig. Auch die Verhältnisse der einzelnen Gemeinden waren der Einwirkung des Königs unterworfen. Eine allgemeine Versammlung des Vol. kes, die dem König zur Seite gestanden hätte, wird nicht erwähnt. 10 *
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