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1. Geschichte des Mittelalters - S. 160

1854 - Weimar : Böhlau
160 lichkeit. Deshalb sollte das Volk in der Religion gehörig unterrich- tet, zur Ehrfurcht gegen Gott, zur Befolgung seiner Gebote und zur Pietät gegen die Ellern angehalten werden, besonders aber die Beamten durch treue Pflichterfüllung und gerechte Verwaltung den Niederen als Beispiel vorleuchten, endlich Geistliche und Weltliche einträchtig und zur gegenseitigen Hülfe bereit sein. Der Staat soll ein christlicher Staat sein und man sucht, wenn auch noch in roher Weise, seine Einrichtungen mit einem Geiste zu durchdringen, wie er in der Kirche lebt; man knüpft die Vorsteher der Kirche an den Staat und an den öffentlichen Dienst und man will dafür auch den christlich-kirchlichen Einrichtungen einen Ein- fluß auf die Leitung desselben und auf die Einführung desjenigen gewähren, was für das Volk nothwendig oder heilsam erscheint. Beide Gebiete, der Dienst im Staate und in der Kirche, sind von dem König abhängig; auch die Geistlichkeit ist ihm untergeordnet, und so selbständig in vielen Beziehungen die politischen, so auto- nom die kirchlichen Gemeinden sein mögen, und so groß oft die Macht ihrer Vorsteher innerhalb derselben erscheint, dem König sind sie doch dem Rechte nach jcderzeitunterworfen, und seine unmittelbare Einwirkung in jeder einzelnen Angelegenheit ist nirgends ausge- schlossen. Auch die Fäden der Regierung über die verschiedenen Provinzen liefen in seiner Hand oder an seinem Hofe zusammen. Eine größere Unabhängigkeit erlangten die Gaugrafen erst in spä- teren Zeiten. Anfangs stehen fast nur die deutschen Stämme mit ihren eigenen Herzögen in einer gewissen Selbständigkeit da, wäh- rend innerhalb des fränkischen romanischen Landes die Hauptleitung der. ganzen Regierung von dem König ausgeht. Deshalb war es nothwendig, daß dem König Männer zur Seite standen, welche ihn mit Rath unterstützen und die Geschäfte besorgen konnten. Bei dem durchaus persönlichen Charakter, wel- chen alle öffentlichen Verhältnisse unter dem deutschen Königthum an- nahmen, trat gerade hier eine Verbindung verschiedenartiger Oblie- genheiten und Berechtigungen ein; die Männer, welche ursprünglich nur den Dienst bei der Person des Königs hatten, wurden auch für die politische Thätigkeit in Anspruch genommen; der Hofdienst erschien unmittelbar auch als Staatsdienst. Dies ist im fränkischen Reiche in sehr ausgedehnter Weise geschehen. Nach alter deutscher Sitte theilte sich die Arbeit nach den ver- schiedenen Bedürfnissen, so daß für Speise und für Getränk, für Kleider und Geräth und für die Rosse besondere Diener bestimmt waren. Sie wurden ursprünglich aus der Zahl der Unfreien ge- nommen. Bei Fürsten und Königen gingen aber ihre Geschäfte schon früh auf freigeborne Leute über, welche zugleich die Aufsicht über zahlreiche Untergebene hatten. Diese Diener, welche die nie- drigen Arbeiten verrichteten, waren immer noch unfreie Leute. In jene bessere Stellung aber scheinen zuerst Mitglieder des Gefolges eingetreten zu sein; andere sind gefolgt, und alle gelangten im Laufe der Zeit an den verschiedenen Höfen germanischer Könige und. später selbst bei den unter diesen stehenden Fürsten zu bedeutendem Ansehn. Ihre Titel erinnerten fast immer noch an den Ursprung des Verhältnisses, und die Dienste selbst sind auch bei der höheren
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