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1. Geschichte des Mittelalters - S. 175

1854 - Weimar : Böhlau
175 rer Ausstattung mit königlichem Gut als die Folge desselben gewe- sen. Der einzelne unter den Leudes hat als solcher kein Recht, das ihn scharf von den anderen Volksgenossen trennt; aber die Ge- sammtheit derselben erlangt allerdings das entscheidende Uebergewicht in den öffentlichen Angelegenheiten des Reiches. Das Beispiel der Könige fand Nachahmung. Schon früher war es Gebrauch, daß reiche Grundherrn aus ihren unfreien Leu- ten ein Gefolge zu ihrer Bedienung, Begleitung oder Vertheidigung unterhielten. Bei der steigenden Macht der Großen fanden sich auch Freie, welche durch Eommendation und einen Eid der Treue sich deren Dienst ergaben. Diese wurden als eine höhere Klasse ihrer Leute (domines) angesehen und ebenfalls Vassen oder Vasallen, der Herr ihr Senior genannt. Der Eintritt in dieses Verhältniß und die Wahl des Senior hing vom freien Belieben ab. Der Dienst minderte die Freiheit und die Ehre nicht, und es traten selbst freie Grundeigenthümer in denselben ein. Das Verhältniß der Vasallen zu ihrem Senior war im Geist des alten Gefolgwe- sens sehr inniger Art und auch durch die Gesetze befestigt. Der Vasall mußte dem Senior für die ganze Lebenszeit treu und ge- wärtig sein; ihm wohin er entboten wurde folgen und in der Noth beistehen; er durfte demselben nicht ohne die vom Gesetze bestimm- ten Gründe den Dienst aufkündigen oder sich ihm durch die Flucht entziehen. Auf der anderen Seite mußte aber auch der Senior zum Schutze seiner Vasallen nach Kräften bereit sein. Auch die Senioren verliehen ihren Vasallen Beneficien. Eine solche Verlei- hung verstand sich dem Grundsatz nach nur für die Lebenszeit des Verleihers. Doch geschah nicht nur die Einziehung durch den Nach- folger selten, sondern es wurde auch im neunten Jahrhundert häufig dem Inhaber der lebenslängliche Genuß ausdrücklich zugesichert. Häufig wurde sogar theils aus Nachgiebigkeit, theils aus Berück- sichtigung einer wohlverdienten Familie das Beneficium dem Sohne wieder verliehen. Ein Beneficium bestand gewöhnlich in einem Herrenhof mit den dazu gehörenden freien und unfreien Nebenhöfen, Wiesen, Weinbergen, Waldungen. Die königlichen Beneficien wur- den genau verzeichnet, weil deren Inhaber sie durch mancherlei Künste in Eigenthum umzuwandeln oder aus ihnen durch unwirlh- schaftliche Benutzung ihre Erbgüter zu bereichern suchten. Die königlichen Vasallen und Senioren waren zufolge der Eommendation und der erhaltenen Beneficien verpflichtet, beim Auf- gebot mit ihren vorschriftmäßig ausgerüsteten Heerhaufen, Fußknech- ten , Reitern , Waffen, Wurfmaschinen, Belagerungswerkzeugen, Provianlwagen und anderem Material versehen zu erscheinen. Fer- ner war jeder, der von einem Senior ein Beneficium hatte, bei derselben Strafe wie ein Heerbannpflichtiger gehalten, sich unter seinem Senior, oder wenn derselbe nicht auszog, unter seinem Gra- fen zu stellen. Der Graf durfte vier, ein Bischof oder Abt nur zwei seiner Hausbeamten beurlauben; darüber hinaus mußte er für jeden seiner Leute den Heerbann zahlen. Durch Privilegien wur- den jedoch manche Stifte und Klöster ganz oder für eine bestimmte Weitere Aus- bildung des Vasallenwe- sens. Kriegsdienst der Senioren.
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