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1. Geschichte des Mittelalters - S. 176

1854 - Weimar : Böhlau
176 Zahl Personen vom Kriegsdienst befreit; oder sie erhielten das Recht, Leute nach ihrem Ermessen zu Hause zu lassen. Anführer seines Heerhaufens war der Senior, selbst der Bischof, oder Abt; in deren Verhinderung der Graf, oder auch wohl ein hoher Va- sall des Stifts oder Klosters. So trat neben den Heerbanndienst der Kriegsdienst, welchen die geistlichen und weltlichen Senioren mit ihren Leuten leisteten. Die Verbindung der Senioren und ih- rer Vasallen wurde seit dem achten Jahrhundert zu dem Reichs- kriegswesen in die engste Beziehung gebracht, und der Senior zu seinen Vasallen in dasselbe Verhältniß gestellt, in welchem der Graf zu den Leuten seines Bezirks stand. Die Senioren und ihre Va- sallen machten durch ihre Zahl und ihre Ausbildung die hauptsäch- liche Kraft des Heeres aus. Der dem Senior zu leistende Fideli- tätseid schloß auch die Pflichten gegen den König in sich. Die Heerhaufen der Senioren bestanden nicht bloß aus deren Vasallen und freien Leuten, sondern auch aus Unfreien, aus Liten und unfreien Ministerialen. Es wurden auch Beneficien au Un- freie gegen Verpflichtung zum Reiterdienst verliehen, und diese da- durch in ein vasallenähnliches Verhältniß gebracht. Auch wurde bei Verleihung von Höfen häufig ein Naturalbeitrag zur Ausrüstung des Heerhaufens bedungen. àgsmacht Stellung der Grafen veränderte sich im Laufe der Zeit mehr und mehr, besonders im deutschen Lande, theils dadurch, daß sie aus eingeborenen Geschlechtern jedes Gaus genommen wurden, theils dadurch, daß sic sich in dem Gau fest niederließen und ihre Würde erblich zu machen wußten. Bei dem Sinken der Kö- nigsmacht erscheinen die Grafen als die eigentlichen und unmittel- baren Fürsten ihres Gebietes, die mit dem Volke, dem sie vorstan- den, durch mannigfache Bande verbunden waren und auf den Reichsversammlungen und bei anderen Gelegenheiten fast als die Vertreter des Volkes gegen den König auftraten. Wie die Grafen auf diese Weise ihre Stellung verändert haben, so ist es in noch höherem Grade mit den Herzögen geschehen. Auch die Herzöge sollten königliche Beamten sein, sie sollten zunächst die kriegerischen Verhältnisse leiten, dem Heer vorstehen und es dahin führen wo- hin der König gebot. Aber die Bedeutung der deutschen Herzöge ist schon früh eine andere geworden. Sie find die Häupter der Stämme, üben alle wichtigeren Rechte unter denselben aus und gewähren diesen innerhalb des fränkischen Reichs eine besondere po- litische Entwickelung. Ursprünglich sind die Herzöge von den Kö- nigen eingesetzt, aber sehr bald hat sich in bestimmten Geschlechtern ein erbliches Recht gebildet, welches die Könige anerkannten. Am entschiedensten ist das bei den Baiern der Fall, wo das Gesetz den Agilolfingern den Besitz der herzoglichen Würde sichert. Die Gewalt der Herzöge gestaltete sich allmälig zu einer fast völligen Selbständigkeit innerhalb des beherrschten Gebietes, wenn auch nicht jede Einwirkung der Könige ausgeschlossen war; je entfernter vom Mittelpunkte des Reiches die Herzöge waren, desto selbständi- ger standen sie da.
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