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1. Geschichte des Mittelalters - S. 312

1854 - Weimar : Böhlau
312 Heerbann- steuer des Land- volkes. Ritter und Bauern. ner bestimmten Anzahl berittener Knechte erscheinen mußten. Die Beneficien wurden seit der Mitte des zehnten Jahrhunderts auch feuda genannt. Sie bestanden in Grundstücken, Zehnten und an- deren Gerechtigkeiten, selbst in Diensten und Abgaben, welche die Grundholden dem Senior zu leisten hatten. Auch die Stifte und Klöster mußten zum Unterhalte der auch zu ihrem eigenen Schutz unentbehrlichen Krieger Lehnscontracte der mannigfaltigsten Art ein- gehen, und manches Stück Kirchengut kam so in weltliche Hände. Selbst die mächtigeren Grundbesitzer, welche im Heerbann zu Rosse dienten, wurden in das neue System gedrängt. Der zersplitterte, selten mehr aufgerufene Heerbann, ohne Glanz und kriegerische Haltung, bot ihrer Kriegslust keine Aussicht, und außerdem ge- währte die Verbindung mit einem Senior so manche Vortheile, daß selbst größere Grundbesitzer häufig ein Gut einem solchen überga- den und es von ihm als Lehen zurückempfingen. Die Verleihung der Lehen geschah ursprünglich auf Widerruf. Da jedoch der Sohn regelmäßig der Beschäftigung des Vaters folgte und sich dadurch von Jugend an zu einem tüchtigen Rittersmann ausbildete, so war es zum Vortheil des Herrn wie des Lehngutes, dasselbe vom Vater auf den Sohn übergehen zu lassen. Konrad Ii. erhob daher 1037 in Italien die Erblichkeit zum Gesetz (S. 285), und auch in Deutsch- land begünstigte er dieselbe, offenbar in der Absicht, die Abhängig- keit der Vasallen von ihren Senioren und dadurch diese selbst zu schwächen. Es wurde nun die Erblichkeit gewöhnlich durch den Lehnsvertrag festgesetzt, und seit dem Anfang des zwölften Jahr- hunderts galt sie als Herkommen. Diejenigen, welche nach dieser Umwandlung gewöhnlich nicht mehr in's Feld zu ziehen brauchten, hatten aber diese Erleichterung nicht umsonst. Schon nach der alten Einrichtung (S. 192) mußte der Heerbannpflichtige, der beim Aufgebot nicht mit ging, den Heer- dann zahlen. Dieses dauerte auch jetzt noch fort; nur wurde das Recht auf diese Buße häufig einem Stifte oder Kloster übertragen. Ferner hatten schon ehemals die ärmeren Freien, die nicht in Per- son auszogen, zur Ausrüstung Anderer einen Beitrag zu zahlen. Beide Gesichtspunkte wirkten zusammen, daß den Höfen von den Senioren ein Heerschilling als bleibende Heerbann st euer aufer- legt wurde. Uebrigens bestand daneben der alte Grundsatz fort, daß in der höchsten Landesnoth Alle aufgeboten werden konnten. Auf diese Weise hatte das Seniorat das Unterthanenverhältniß und größtentheils auch den Heerbann in sich aufgenommen. Die Nation war nun in zwei Hälften getheilt, in diejenigen, welche zu Kriegen und Fehden auszogen und diejenigen, welche daheim das Feld bauten und mit Abgaben und Diensten beschwert waren. Die Leistungen der letzteren konnten leicht gesteigert und das bloße Schutz- verhältniß in Hofhörigkeit verwandelt werden. Erstere wurden mi- lites, armigeri genannt, besonders nannte man die freigebornen Lehnsmannen, welche zu Pferde dienten, milites oder Ritte r. Sie bildeten die Hauptkraft des Heeres, waren die Begleiter ihrer Senioren auf Reichstagen und bei Königswahlen und traten un-
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