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1854 -
Weimar
: Böhlau
- Autor: Zeiß, Gustav
- Sammlung: Geschichtsschulbuecher vor 1871
- Schulbuchtyp (WdK): Lehrbuch
- Schultypen (WdK): Gymnasium
- Schultypen Allgemein (WdK): Höhere Lehranstalten
- Inhalt: Zeit: Mittelalter
- Geschlecht (WdK): Jungen
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genossen. Sie bildeten schon früh unter dem Münzmeister eine
Gesellschaft, die mit allem, was zum Prägen und Umprägen der
Münzen gehörte, belehnt war, und dadurch auch den einträglichen
Geldwechsel in ihren Händen hatte. Sie wurde vom Kaiser als
eine Innung anerkannt. In ihr befanden sich die einflußreichsten
Bürger, und in mehreren Städten zog sie selbst die Besetzung des
Stadtrathes an sich. Der Geist der Verbrüderung ging auch auf
die Handwerker über. Trotz der Verbote der Kaiser bildeten sich
nach den Gewerben Verbrüderungen, die ihre Meister selbst wähl-
ten und neben verschiedenen Lasten auch mancherlei Ehrenrechte und
Vortheile hatten. Diese Verbrüderungen mit dem übrigen außer-
halb derselben befindlichen Volke wurden unter dem Namen der Ge-
meinde zusammengefaßt. Dieser wurde z. B. in Köln die Obhut
der Stadtkasse übergeben. Uebrigens blieb aber zwischen der Ge-
meinde und den alten rathsfähigen Geschlechtern ein schar-
fer Unterschied, da letztere zum Theil allein die öffentlichen Aemter
einnahmen und ein solches Ansehen besaßen, daß die Aermeren der
kaiserlichen Verbote ungeachtet sich häufig als Mundmanuen an sie
anschlossen und dadurch mancherlei Mißbräuche veranlaßten.
Die königlichen oder Reichsstädte waren diejenigen, welche
unmittelbar unter dem Reiche standen. Sie rührten größtentheils
von königlichen Pfalzen und Villen und den vom Reiche befestigten
Orten her. Ihr Aufblühen wurde durch die Verleihung des Markt-
rechtes, des Zolles und der Münze und anderer Privilegien geför-
dert. Die Einwohner der königlichen Städte bestanden aus den
Reichsministerialen, aus rittermäßigen Grundbesitzern, aus Han-
delsleuten und aus freien und unfreien Grundholden des Fiskus.
Zur Handhabung und Verwaltung der Rechtspflege setzte der Kai-
ser einen Reichsvogt und einen Schultheiß. Die Vogtei und
das Schultheißenamt wurden aber nicht selten an Fürsten und Her-
ren zu Lehen gegeben oder verpfändet. Das war für die Reichs-
unmittelbarkeit dieser Städte gefährlich und deshalb suchten sie sich
gegen solche Veräußerungen zu schützen. Die drei Versammlungen
(echte Thinge) der Freien dauerten auch in diesen Städten fort,
eben so das Schöffenthum zum Beisitz bei den Gerichten und
zur Mitberathung der städtischen Angelegenheiten, bis für letztere
im zwölften und dreizehnten Jahrhundert ein Collegium der
Rath mannen oder Consuln hinzukam. Auch die übrigen Ver-
hältnisse entwickelten sich in ähhlicher Weise wie in den bischöflichen
Städten.
Die Territorialstädte entstanden auf verschiedene Art. Ei-
nige rührten davon her, daß Städte des Reiches unter einen Für-
sten oder Herren kamen; andere entstanden aus schon vorhandenen,
der Gauverfassung einverleibten kleinen Landstädten, oder aus ei-
ner bei einem herrschaftlichen Haupthofe, einer Burg oder einem
Kloster sich bildenden Ansiedelung. Noch andere wurden auf herr-
schaftlichem Boden durch Heranziehen von Kaufleuten aus der Um-
gegend gegen Gewährung von Grund und Boden und anderen
Vortheilen gegründet. Das Erste war die Umgebung des Or-
tes mit Mauern zum Schutze der Bewohner. Dazu gehörte ur-
sprünglich die Erlaubniß des Kaisers; jedoch wurde diese 1231 den