Anfrage in Hauptansicht öffnen

Dokumente für Auswahl

Sortiert nach: Relevanz zur Anfrage

1. Geschichte des Mittelalters - S. 319

1854 - Weimar : Böhlau
319 genossen. Sie bildeten schon früh unter dem Münzmeister eine Gesellschaft, die mit allem, was zum Prägen und Umprägen der Münzen gehörte, belehnt war, und dadurch auch den einträglichen Geldwechsel in ihren Händen hatte. Sie wurde vom Kaiser als eine Innung anerkannt. In ihr befanden sich die einflußreichsten Bürger, und in mehreren Städten zog sie selbst die Besetzung des Stadtrathes an sich. Der Geist der Verbrüderung ging auch auf die Handwerker über. Trotz der Verbote der Kaiser bildeten sich nach den Gewerben Verbrüderungen, die ihre Meister selbst wähl- ten und neben verschiedenen Lasten auch mancherlei Ehrenrechte und Vortheile hatten. Diese Verbrüderungen mit dem übrigen außer- halb derselben befindlichen Volke wurden unter dem Namen der Ge- meinde zusammengefaßt. Dieser wurde z. B. in Köln die Obhut der Stadtkasse übergeben. Uebrigens blieb aber zwischen der Ge- meinde und den alten rathsfähigen Geschlechtern ein schar- fer Unterschied, da letztere zum Theil allein die öffentlichen Aemter einnahmen und ein solches Ansehen besaßen, daß die Aermeren der kaiserlichen Verbote ungeachtet sich häufig als Mundmanuen an sie anschlossen und dadurch mancherlei Mißbräuche veranlaßten. Die königlichen oder Reichsstädte waren diejenigen, welche unmittelbar unter dem Reiche standen. Sie rührten größtentheils von königlichen Pfalzen und Villen und den vom Reiche befestigten Orten her. Ihr Aufblühen wurde durch die Verleihung des Markt- rechtes, des Zolles und der Münze und anderer Privilegien geför- dert. Die Einwohner der königlichen Städte bestanden aus den Reichsministerialen, aus rittermäßigen Grundbesitzern, aus Han- delsleuten und aus freien und unfreien Grundholden des Fiskus. Zur Handhabung und Verwaltung der Rechtspflege setzte der Kai- ser einen Reichsvogt und einen Schultheiß. Die Vogtei und das Schultheißenamt wurden aber nicht selten an Fürsten und Her- ren zu Lehen gegeben oder verpfändet. Das war für die Reichs- unmittelbarkeit dieser Städte gefährlich und deshalb suchten sie sich gegen solche Veräußerungen zu schützen. Die drei Versammlungen (echte Thinge) der Freien dauerten auch in diesen Städten fort, eben so das Schöffenthum zum Beisitz bei den Gerichten und zur Mitberathung der städtischen Angelegenheiten, bis für letztere im zwölften und dreizehnten Jahrhundert ein Collegium der Rath mannen oder Consuln hinzukam. Auch die übrigen Ver- hältnisse entwickelten sich in ähhlicher Weise wie in den bischöflichen Städten. Die Territorialstädte entstanden auf verschiedene Art. Ei- nige rührten davon her, daß Städte des Reiches unter einen Für- sten oder Herren kamen; andere entstanden aus schon vorhandenen, der Gauverfassung einverleibten kleinen Landstädten, oder aus ei- ner bei einem herrschaftlichen Haupthofe, einer Burg oder einem Kloster sich bildenden Ansiedelung. Noch andere wurden auf herr- schaftlichem Boden durch Heranziehen von Kaufleuten aus der Um- gegend gegen Gewährung von Grund und Boden und anderen Vortheilen gegründet. Das Erste war die Umgebung des Or- tes mit Mauern zum Schutze der Bewohner. Dazu gehörte ur- sprünglich die Erlaubniß des Kaisers; jedoch wurde diese 1231 den
   bis 1 von 1
1 Seiten  
CSV-Datei Exportieren: von 1 Ergebnissen - Start bei:
Normalisierte Texte aller aktuellen Treffer