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1. Geschichte des Mittelalters - S. 323

1854 - Weimar : Böhlau
323 frühen Jahrhunderte ein sehr unerfreuliches Bild der Verwirrung und Willkür. Neben den Neichszöllen begegnen wir unzähligen an- dern Zollstätten, welche der kleinste wie der größte Vasall aufrecht erhielt, so lange er es mit seiner Gewalt vermochte. Feste Grund- sätze der Finanzpolitik sind in jener Zeit noch nicht zu finden, son- dern überall nur Monopole und Privilegien; den Kaufleuten der einen Stadt wurde bewilligt, was den Kaufleuten der anderen versagt blieb. Da jedoch der Kaiser und die Landesherrn häufig Geld nöthig hatten, so waren sie gegen Anleihen und Geschenke gern bereit, den Meistbietenden Handelsvortheile zuzuwenden. Die Reichsstädte schlossen häufig Handelsverträge unter einander ab, in welchen sie sich Zollfreiheit zusicherten. Man kennt deren viele, besonders von Nürnberg. Im Allgemeinen war es üblich, den Zoll nicht von den eingeführten, sondern von den ausgeführten Waaren zu erheben. Nach dem Gesetz konnte ein Zollrecht nur vom Kaiser und Reich verliehen werden, und der Kaiser selbst konnte ein sol- ches nur mit Zustimmung der Stände ausüben. Dagegen hatte er die Befugniß, Marktfreiheiten und Marktrechte zu verleihen, mit welchen in der Regel Münz- und Zollrecht vereinigt war. Der Marktplatz und die ihn besuchenden Kaufleute standen unter dem unmittelbaren Schutz des Kaisers, der Ort hieß „befriedet", weil jede Gewaltthat und Fehde mit dem Königsbann bestraft wurde. Der Vogt übte die Gerichtsbarkeit in Marktsachen aus. Er war mit dem Blutbann belehnt. Ein Kreuz mit dem kaiserlichen Hand- schuh war das sinnbildliche Zeichen, welches auf dem Marktplatz zum Beweis der erhaltenen Befriedung errichtet wurde. So lange die Marktzeit dauerte und so lange die Kaufleute auf der Her- und Hinreise begriffen waren, so lange genossen sie die vollkommenste Sicherheit. In den Städten wurde ein großer Platz zum öffentli- chen Verkauf bestimmt und dabei ein sogenanntes Kaufhaus errich- tet. Die Kaufleute brachten ihre Waaren schon deshalb gern dahin, weil diese dort am sichersten waren, und so bildete sich, was an- fangs freier Wille war, allmälig zum Zwang aus. Die Städte erhoben von der Niederlage im Kaufhaus eine Abgabe. Im Allgemeinen gilt, was wir über die Einrichtung städtischer Gemeinden in Deutschland gesagt haben, auch für die Nieder- lande. In Folge des Vertrags von Verdun (843) dem deutschen Reiche zugetheilt, theilten sie geraume Zeit dessen Schicksale. Wäh- rend indeß die nördlichen Provinzen fest an Deutschland hiel- ten, lockerte sich in den Provinzen jenseits der Maas und Schelde, wo neben der deutschen die wallonische Sprache und französische Sitte herrschten, der Neichsverband mehr und mehr, und die deutsche Lehnshoheit wurde zum Theil gar nicht anerkannt. Die von den Kaisern eingesetzten Statthalter machten sich souverain und erscheinen seit dem Anfange des zehnten Jahrhunderts als Grafen von Flandern, Artois, Namur, Herzöge von Brabant und Luxem- burg mit Erbfolgerecht in ihrer Familie. Zwar zeigte sich Aehnli- ches im Norden, allein die Grafen von Holland, Seeland, Gel- dern u. s. w. widerstrebten weniger der kaiserlichen Gewalt und trugen von ihr williger ihre Grafen- oder Fürstenkrone zu Lehn, 21 * Die Nieder lande.
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