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1. Geschichte des Mittelalters - S. 339

1854 - Weimar : Böhlau
zu behandeln. Bald wurde bei der Wahl der Consuln weniger auf den Stand, als auf die persönliche Würdigkeit gesehen. Das Commune und das Consulat von Mailand ging gegen das Ende des 1!. Jahrhunderts aus der Vereinigung der drei Stände der Capitanei, der Valvassores und des Populus hervor. Auch in einigen der bedeutendsten Städte der Romagna, z. B. in Ravenna und Forli, wird die Zusammensetzung der Consuln aus diesen drei Ständen erwähnt. Aber nicht in allen Städten betheiligte sich der ritterliche Lehnsadel an der neuen städ- tischen Gemeinde, er blieb zum Theil noch außerhalb derselben und trat ihr erst bei, als die Stadt sich zu größerer Macht erhob. So konnte es geschehen, daß eine Stadtgemeinde bloß aus dem freien Bürgerstande hervorging, wenn dieser sich stark genug fühlte, eine solche ohne alle Theilnahme und Mitwirkung des Ritterstandes zu bilden. Dies scheint in Mantua der Fall gewesen zu sein. In einzelnen Städten, wie z. B. in Genua und Pisa stand schon in dieser Zeit eine regierende Aristokratie an der Spitze. Die Größe von Genua und Pisa beruhte auf Seehandel und Krieg, durch welche sie Reichthum und auswärtige Herrschaften gewannen. Das veranlaßte die Entstehung einer städtischen Aristokratie derjenigen, welche sich durch Vermögen, Tapferkeit und Fähigkeit in der Lei- tung der städtischen Geschäfte auszeichneten. Die Städte in Toscana erlangten später, als die der Lombar- dei, Freiheit und Selbständigkeit. Während es den lombardischen Städten, die immer ein Uebergewicht über das flache Land behalten hatten, nicht schwer wurde, die Burgen des Adels zu brechen, wuch- sen die toscanischen Städte zwischen großen und kleinen Dynasten, Grafen und Capitanen, viel mühevoller und langsamer empor. Luc ca, welches bis zum 10. Jahrhundert die Residenz der Mark- grafen von Toscana gewesen war, ging den übrigen voran. Darauf erhob sich seit dem 11. Jahrhundert Florenz zu seiner später so glorreichen Laufbahn. Die wichtigsten Bestandtheile der freien Städteverfassung wa- ren die Consuln, der Rath und das Parlament oder die Bür- gerversammlung. Die Consuln übten die Regierungsgewalt aus, die Jurisdiction und die Anführung im Kriege, die wesentlichen Be- fugnisse des früheren Grafenamts. Die Consuln vertraten die Com- munen nach außen, führten die Unterhandlungen und schlossen die Verträge. Neben den Consuln werden Rechtskundige (Judices) erwähnt, welche eine gewisse Mitwirkung bei der Leitung des Ge- meinwesens und bei den Gerichten gehabt zu haben scheinen. Sie sind wahrscheinlich aus den Schöffen hervorgegangen, bildeten aber kein abgeschlossenes Schöffencollegium, sondern nur eine weitere Ge- nossenschaft von Rechtskundigen, zu welcher später auch die gelehr- ten Juristen aus der Romanistenschule von Bologna hinzutraten. Aus der Verbindung der verschiedenen Volksrechte mit den Reichs- gesetzen, sowie aus den verwickelteren Lebensverhältnissen entstand eine schwierigere Rechtsanwendung, welche Vorbildung verlangte, und umständliche gerichtliche Formen, welche erlernt werden muß- ten. — Den Consuln stand ferner ein Rath (Credenza) der an- gesehensten und weisesten Leute (sapientes) zur Seite, ohne dessen 22 *
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