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1. Geschichte des Mittelalters - S. 430

1854 - Weimar : Böhlau
430 Verwaltung in den Terri- torien. Regalien durch das Scepter investirt. Wenn sie jedoch dazu ein besonderes Fürstenthum bekamen, so wurden sie damit mit der Fahne belehnt. Auf den Reichstagen wurden Reichsangelegenheiten jeder Art berathen und beschlossen. Die Mitglieder erschienen in Person und brachten auch ihre erwachsenen Söhne mit, die auf diese Weise die Geschäfte kennen lernten. Neben den Reichstagen wurden auch kleinere Versammlungen oder Hoftage gehalten. Die Wahl des Königs geschah so, daß die großen Reichsbeamten die Vorwahl vornahmen und das zahlreich anwesende Volk durch Aufheben der Hände seine Zustimmung erklärte. Später fiel die Mitwirkung des Volkes weg, und endlich blieb das Wahlrecht nur den sieben Kurfürsten. Kurfürsten waren die Erzbischöfe von Mainz, Trier und Köln und die vier Fürsten: der Pfalzgraf vom Rhein, der Herzog von Sachsen, der Markgraf von Brandenburg und der König von Böhmen. Der Wahlort wurde allmälig Frankfurt; die Krönung geschah zu Aachen. Der Gewählte gelobte eidlich die Erfüllung seiner Pflichten. In der Wahl zum König war zugleich die zum Kaiser enthalten; es bedurfte nur noch der Consecration durch den Papst, und diese geschah zu Rom. Die Kriegsmacht des Reiches beruhte auf den Reichsdienst- leuten und auf den Contingenten, welche die geistlichen und welt- lichen Großen dem Reichsheere zuführten. Jeder Reichsstand stellte sein Contingent zunächst aus seinen hörigen Leuten, aus seinen Mi- nisterialen und Vasallen. Die Mängel dieser Einrichtung bewirkten aber, daß seit dem 12. Jahrhundert der Kaiser und die Fürsten auch Ritter, Knappen und gemeines Kriegsvolk in Sold nahmen. Ein wichtiger Theil des Reichsheeres wurde die Truppenmacht, welche die Städte kraft der für sie fortdauernden Heerbannspflicht dem Kaiser oder ihren Fürsten zu stellen hatten. Durch Bedürfniß und Uebung wurde das städtische Kriegswesen sehr ausgebildet. Die Bestandtheile des Heeres bezeichneten die Banner der Herzöge, Gra- fen, freien Herren und Städte. Das Reichspanier wurde dem Kai- ser von einem Fürsten vorgetragen. Die Landesherren in den einzelnen Gebieten oder Territorien hatten die Gerichtsbarkeit, das Aufgebot der Vasal- len und übrigen Freien zum Reichsheerdienst und zur Landwehr, die Sorgfalt für die öffentliche Sicherheit, das Schutz- und Ge- leitsrecht und die nutzbringenden Regalien. Auch das Recht mit Zustimmung der Landstände Landesordnungen zu erlassen und das Landrecht zu ändern stand nun den Landesherren zu. Die Lan- deshoheit der Fürsten war vollständiger, als die der Grafen und Herren, welche, trotz ihrer Reichsunmittelbarkeit, als un- ter den Fürsten stehend angesehen wurden. Der Hofhält beruhte auf den Ministerialen, welche nach den vier Hofämtern des Mar- schalls, Kämuierers, Truchseß und Mundschenks eingetheilt waren. Alles was zum Hofstaat und zur Hofdienerschaft gehörte, wurde aus dem fürstlichen Haushalt ernährt. Bei den Stiften und Klö- stern war das wichtigste Amt das des Gerichts- oder Thingvog- tes (Advocaos), Er hatte den Schutz und die Vertretung der
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