1858 -
Weimar
: Böhlau
- Autor: Zeiß, Gustav
- Sammlung: Geschichtsschulbuecher vor 1871
- Schulbuchtyp (WdK): Lehrbuch
- Schultypen (WdK): Gymnasium
- Schultypen Allgemein (WdK): Höhere Lehranstalten
- Geschlecht (WdK): Jungen
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nungen genehmigt wurden. Eine besondere Wichtigkeit erlangten diesel-
den dadurch, daß die Landesherren von der aus mehreren Ursachen stei-
genden Finanznoth gedrängt die Geistlichkeit und Ritterschaft häufig um
Bewilligung einer Nothbede von ihren Hintersassen angingen. Auch
Abgeordnete der Städte wurden nun zur Berathung gezogen, da diese
viel aufbringen konnten, und mit ihnen über Steuern schon früher be-
sonders verhandelt wurde. Die Stände, wenn auch insgemein zur Hülfe
willig, unterließen selten, sich für dieselbe mancherlei Privilegien auszu-
bedingen; sie schlossen sogar, als die Ansinnen zu häufig kamen, unter
einander zur Wahrung ihrer Rechte und Freiheiten Bündnisse, constituir-
ten sich dem Landeßherrn gegenüber zu einer das Landesinteresse wah-
renden Corporation und verhandelten mit demselben in dieser Eigenschaft.
Sie theilten sich gewöhnlich in drei Curien: Geistlichkeit, Ritter-
schaft und Städte; hier und da kamen auch Abgeordnete des
Bauernstandes hinzu. Jeder Stand berathschlagte und beschloß für
sich, und man suchte sich durch gegenseitige Verhandlungen oder durch
Vermittelung des Landeßherrn zu einem gemeinsamen Schluß zu ver-
einigen. So erlangten die Landstände die Mitwirkung bei der Besteue-
rung, bei neuen Gesetzen, Kriegserklärungen, Bündnissen; die Mitaufsicht
bei der Verwendung der Steuern und selbst eine abgesonderte Landschafts-
kasse; die Wahrung der Landeswohlfahrt, insbesondere gegen Veräuße-
rung, Theilung, Verpfändung; den Schutz der Personen und des Grund-
eigenthums; das Recht der Beschwerde und selbst die Besugniß sich aus
eigenem Antrieb zu versammeln und sich Eingriffen in ihre Rechte und
Freiheiten zu widersetzen. Seit dem siebzehnten Jahrhundert fing aber
für sie durch die Fortschritte der Alleinherrschaft und die Theorieen der
Publicisten eine ungünstige Zeit an. Sie wurden beschränkt, nicht mehr
einberufen, in Schattenbilder verwandelt.
Das Territorialkriegswesen beruhte auf dem Lehndienst der
Ritterschaft, der Landfolge, welche die Städte und das Landvolk kraft
der alten Heerbannspflicht zu leisten hatten und auf den für den ein-
zelnen Fall geworbenen Reitern und Fußknechten. Die Lehnsritterschaft
war beschwerlich, kostspielig und immer weniger brauchbar. Die Land-
folge wurde für die Landesvertheidigung organisirt und eingeübt und aus
den jüngeren Leuten ein Ausschuß als Landmiliz gebildet; allein für ent-
ferntere Kriege war sie nicht geeignet. Das Wichtigste blieben daher die
geworbenen Söldner. Dieses führte dann weiter dahin, daß Maximilian I.
für leine Erblande ein stehendes, auch in Friedenszeiten zusammenblei-
bendes Fußvolk errichtete. Dieses ahmten andere Reichsstände nach. Nach
dem dreißigjährigen Kriege behielt man einen Theil der Truppen bei und
ergänzte sie durch Werbung und durch Aushebung aus den dienstfähigen
Unterthanen der niederen Stände/ Der Ritterdienst kam durch die Rei-
terregimenter und die veränderten Kriegßverhältlrisse gegen das Ende deß
siebzehnten Jahrhunderts ganz außer Gebrauch.
Die landesherrlichen Einkünfte flössen aus den Kammer-
gütern, Beden und Steuern und aus den vielfach erweiterten Regalien.
Die schlechte Finanzverwaltung, der steigende Luxus, die Kosten des ver-
änderten Kriegswesens führten aber dazu, daß die Landesherren häufig
Geld gegen hohe Zinsen aufnahmen und Zölle oder Stücke des Territo-
riums verpfändeten oder mit Vorbehalt der Wiedereinlösung verkauften.