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1. Die neuere Zeit - S. 128

1882 - Leipzig : Baedeker
128 Wilhelm I., deutscher Kaiser. Verfassung des d^ Reiches. . 51. derer Vertrge mit den vier sddeutschen Staaten, von denen sich Bayern wichtige Einzelrechte vorbehielt, wurde der norddeutsche Bund zu einem deutschen Bunde erweitert, diesem auf Vorschlag des K-nigs Ludwig Ii. von Bayern der Name des deutschen Reiches beigelegt und von dem Oberhaupte desselben, dem Könige Wil-Helm, der erbliche Titel eines deutschen Kaisers angenommen, am 18. Jan. 1871. Der erste deutsche Reichstag (21. Mrz bis 15. Jnni) genehmigte die ihm vom Bundesrate vorgelegte deutsche Reichs Verfassung, der die Verfassung des norddeutschen Bundes als Grundlage diente. Die wesentlichsten Bestimmungen der Verfassung des deutschen Reiches sind: Das Bundesgebiet besteht aus den 25 deutschen Staaten und dem unmittelbaren deutschen Reichslande Elsa-Lothringen. Die Reichsgesetze werden beschlossen durch den Bundesrat und den Reichs-tag; die bereinstimmung der Mehrheitsbeschlsse beider Versammlungen ist zu einem Reichsgesetze erforderlich. Der Bundesrat besteht aus den bevollmchtigten Vertretern der Bundesmitglieder, welche im ganzen 58 Stimmen führen. Das Prsidium des Bundes steht dem Könige von Preußen zu, welcher den Namen Deutscher Kaiser fhrt und die Kaiserwrde auf den preuischen Kronprinzen vererbt. Der Kaiser hat das Reich vlkerrechtlich zu vertreten, im Namen des Reiches mit Zustimmung des Bundesrates Krieg zu erklären und Frieden zu schlie-en, Bndnisse und andere Vertrge mit fremden Staaten einzugehen; er beruft den jhrlich zusammentretenden Bundesrat und Reichstag, ver-tagt und schliet denselben. Den Vorsitz im Bundesrate und die Leitung der Geschfte steht dem Reichskanzler zu, welchen der Kaiser ernennt. Der Kaiser verkndet die Bundesgesetze und berwacht deren Ausfhrung. Der Reichstag besteht aus 397 Abgeordneten, die aus allgemeinen und direkten Wahlen mit geheimer Abstimmung auf 3 Jahre hervorgehen; seine Verhandlungen sind ffentlich, seine Mitglieder drfen als solche keine Besoldung oder Entschdigung beziehen und sind fr ihre Abstimmung unverantwortlich. Deutschland bildet ein Zoll- und Han-delsgebiet mit gemeinschaftlicher Zollgrenze, von der die Hansestdte Bremen und Hamburg mit einem entsprechenden Gebiete als Freihfen ausgeschlossen sind. Die Kriegs-Marine und die Landmacht des gesamten Reiches stehen unter dem Oberbefehle des Kaisers. Jeder Deutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Ausbung dieser Pflicht nicht vertreten lassen; er gehrt 7 Jahre lang, in der Regel vom 21. bis 28. Lebensjahre, dem Heere an und steht die ersten 3 Jahre unter der Fahne, die 4 letzten in der Reserve, die 5 folgenden in der Landwehr. Zur Bestreitung der gemeinschaftlichen Ausgaben des Bundes dienen die aus den Zllen, den gemeinschaftlichen Verbrauchssteuern, aus dem
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