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1. Theil 2 - S. 65

1867 - Berlin : Dümmler
Abgaben. 65 Mark für den Scheffel mit 3, 8 und 10 Gr. veranschlagt wurde. Diejenigen ländlichen Bewohner, welche kein Ackerwerk besaßen, wurden mit einer Art von Klassensteuer von 1—7 Rthlrn. jähr- lich belegt. Die Ritterschaft war von der Contribution befreit, zahlte aber dafür Ritterpferdegelder. Bei der gänzlich ver- änderten Art der Kriegführung nämlich war die früher übliche Verpflichtung der Lehnsleute, als Ersatz für ihre Abgabenfreiheit sich persönlich zu Pferde zum Kriegsdienste zu gestellen, nicht mehr ausführbar. Schon Friedrich I. hatte deshalb die Ablö- sung der Lehns - Verbindlichkeit durch Geldzahlungen einführen wollen, dies Vorhaben jedoch wegen der vielen sich dabei erhe- benden Schwierigkeiten aufgegeben. Friedrich Wilhelm nahm diesen Gedanken wieder auf; er wollte die Lehns-Verbindlichkeit und damit das Heimfallsrecht der Lehnsgüter, die Lehnware, und die Consens-Gebühren aufgeben, d. h. also die Lehnsgüter allo- dificiren, sobald von den Besitzern ein jährlicher Canon abge- tragen würde. Schon 1713 gab er diesen Vorschlag den Land- ständen der Mark zur Berathung anheim. Der Adel befürchtete anfänglich dabei den Verlust seiner Vorrechte und verstand sich erst da zur Annahme, als ihm dieselben aufs neue zugesichert worden waren. 1717 wurde deshalb diese Umwandlung zunächst in der Mark, bald darauf aber auch in den übrigen Provinzen eingeführt. Am längsten leistete die Ritterschaft im Magdebur- gischen Widerstand; sie reichte sogar bei dem Reichshofrathe in Wien gegen den König eine Klage ein und erwirkte ein günsti- ges Urtheil für sich. Der Kaiser drohte in Folge dessen die Reichs-Execution gegen den König anzuordnen, falls er nicht die beigetriebenen Gelder zurückgäbe und fernere Erhebungen unter- ließe. Da letzterer jedoch bald darauf sich von dem Hannöver- schen Bündnisse abwandte und sich dem Kaiser anschloß, drang dieser nicht weiter auf die Ausführung jenes Urtheils, und der magdeburgische Adel wurde durch Execution zu seiner Pflicht an- gehalten. — Der allgemeine Satz war 40 Rthlr. jährlich für jedes zu stellende Ritterpferd, doch wurde dabei auf die Beschaf- fenheit der Provinz billige Rücksicht genommen, so daß z. B. in einigen Gegenden der Neumark der niedrigste Satz 20 Rthlr., in Hinter-Pommern sogar nur etwa 17 Rthlr. war. Außer diesen regelmäßigen Einkünften bezog der König noch andere außerordentliche, welche der von ihm angelegten Recru- ten-Kasse zuflössen. Es hatten nämlich alle diejenigen, welche sich um irgend einen Titel bewarben, und bei denen vorauszu- sehen war, daß sie demselben nicht zur Unehre gereichen würden, Ii.
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