Anfrage in Hauptansicht öffnen

Dokumente für Auswahl

Sortiert nach: Relevanz zur Anfrage

1. Theil 2 - S. 170

1867 - Berlin : Dümmler
170 Xiv. Preußen als Großmacht. Kurfürstenthum und Königreich sogar zu einer europäischen Großmacht zu erheben, löste er auf ebenso geniale Weise die schwierige Aufgabe, dem Staate die festen Grundlagen zu sichern, vermöge deren er sich auch dauernd auf dieser Höhe erhalten möchte. Die Einrichtungen seines Vaters kamen ihm hierbei trefflich zu Statten; an ihnen änderte er deshalb auch nur da, wo das unabweisliche Bedürfniß es erheischte. Friedrich klagte oft, daß er ebenso viele Feinde wie Nach- barn habe, und es ist oben erwähnt, wie besorgt er wiederholent- lich um sich geblickt, wo er festen Rückhalt zu suchen hätte. Den sichersten fand er in seinem Geiste und in seinem Volke, das durch ihn so merkwürdig gehoben wurde. Zunächst war es natürlich das Heerwesen, dessen Tüchtigkeit und Schlagfertig- keit dem Staate das rühmlich erworbene Ansehn sichern mußte; ihm widmete deshalb der König seine größte Sorge, wie er auch gleichzeitig durch Ausbau älterer Festungen und Anlegung neuer das Land vor etwanigen Anfällen zu schützen suchte. Hatte er schon gleich zu Anfang seiner Regierung sein Heer vergrößert, so that er es noch mehr nach der Eroberung von Schlesien, und nach der Erwerbung von Westpreußen, sobald ihm nur reichere Mittel zu Gebote standen. Bei seinem Tode belief sich die preußische Armee auf fast 200,000 Mann, worun- ter etwa 40,000 Mann Reiterei und gegen 12,000 Manu Artille- rie; ihre Erhaltung nahm von den 20 Millionen Thalern Ein- künfte allein 12—13 Mill. weg. Zur Aufbringung eines so starken Heeres behielt er das von seinem Vater durchgeführte Werbe- und Cantonsystem bei. Die eine Hälfte des Heeres nämlich bestand aus geworbenen Ausländern, die andere aus den schon bei ihrer Geburt enrollirten Cantonisten, doch zählte in den letzten Jahren des siebenjährigen Krieges das Heer über- wiegend nur Inländer, da die Anwerbung von Ausländern zum Theil unmöglich wurde. Die von seinem Vater 1721 aus der früheren Marine- gebildete Recrutenkasse behielt er, jedoch mit wesentlichen Veränderungen, unter dem Namen der Chargen- kasse bei, und an dieselbe hatten namentlich diejenigen bei Antritt ihres Amtes Zahlung zu leisten, welche nicht besonderer wissenschaftlicher Vorbereitung bedurften. Von der Cantonpflicht wurden nicht nur einzelne Städte und Gemeinden (z. B. Pots- dam 1741, Berlin 1746) ausgenommen, sondern auch ganze Kreise und Provinzen, sowie einzelne Gewerke und die Söhne der gebildeten und bemittelten Stände. Stellten sich von diesen Cantonsreien Leute freiwillig zum Dienste, so wurden sie zur
   bis 1 von 1
1 Seiten  
CSV-Datei Exportieren: von 1 Ergebnissen - Start bei:
Normalisierte Texte aller aktuellen Treffer