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1. Theil 2 - S. 245

1867 - Berlin : Dümmler
Stein's Reformen. 245 scheu Facultät zu neuem Glanze vereinigt; beide Anstalten er- hielten eine für die damaligen Verhältnisse bedeutende Ausstat- tung. Ja der „ sit tlich - wissenschaftliche Verein ", der unter dein Namen des „Tugendbundes" bekannter geworden ist, und der vom Könige bestätigt wurde, verbreitete sich von Königsberg aus über die ganze Monarchie, und wenn auch sein Bestehen nur kurz war, so hat er doch unendlich viel Gutes an- geregt. Um die ganze Kraft des Volkes sich frei und ungehindert entwickeln zu lassen, einem Jeden die Möglichkeit zu verschaffen, sein Vermögen und seine Kraft zu seinem eigenen Vortheil und zu dem des Ganzen zu verwerthen, war es nothwendig, daß die Schranken fielen, welche bis dahin an einem geistigen Jneinan- derleben gehindert hatten, und daß Jeder innerhalb seines Krei- ses freie Bewegung erhielt. Deshalb wurden evangelische und katholische Einwohner überall gleich berechtigt und namentlich den Juden bedeutende Vortheile zugesichert, aus Grund welcher sie mit dem übrigen Volke verwachsen sollten. Wenn nämlich auch der große Kurfürst 1671 vielen aus Oesterreich vertriebenen Juden die Erlaubniß ertheilt hatte, sich in seinen Staaten nie- derzulassen und seitdem keine Verfolgungen Hierselbst mehr über sie hereinbrachen, so blieb doch ihre Lage eine gedrückte, selbst nachdem Friedrich 11. 1750 ein Reglement gegeben hatte, das bis 1812 in Kraft geblieben ist. Danach sollte ihre Zahl nicht vermehrt werden, und die ordentlichen Schutzjuden ihr zugestandenes Recht des Aufenthalts nur auf Ein Kind vererben dürfen; die außer- ordentlichen erhielten die Bewilligung zur Niederlassung nur auf ihre Lebenszeit. Jene durften später gegen Einzahlung von 70,000 Rthlrn. ihr Vorrecht auch noch auf ein zweites Kind aus- dehnen, doch mußten die Betheiligten ein gewisses Quantum von inländischen Manufacturwaaren zur Ausführung entnehmen, von welcher Verpflichtung sie sich aber später loskauften. 1757 wurde bestimmt, daß neue Schutzprivilegien nur dann ausgefertigt wer- den sollten, wenn die Bewerber sich erboten, neue Fabriken an- zulegen. Landbau oder andere Gewerbe als Handel zu treiben war ihnen nicht gestattet; selbst die Zahl der Häuser war be- stimmt, die sie besitzen durften. Während auch später noch be- deutende Abgaben entrichtet werden mußten, wurde doch der für sie so drückende Leibzoll 1787 abgestellt. Alle diese früheren Verordnungen traten nun durch den königlichen Befehl außer Kraft, ^der am 11. März 1812 erlassen wurde. Alle im preußi- schen Staate lebenden Juden wurden für Staatsbürger erklärt
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