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1. Theil 2 - S. 328

1867 - Berlin : Dümmler
328 Xiv. Preußen als Großmacht. doch die Bestrebungen ausgezeichneter Persönlichkeiten kräftig unterstützt. Es mag hier nur an die neu eingerichtete Universität Halle erinnert werden, mit der 1817 die ältere Wittenberg ver- einigt wurde, sowie an die Begründung der Universität Bonn im Jahre 1818, in Bezug aus das Schulwesen aber an den Mi- nister v. Altenstein, der die Kräfte tüchtiger Mitarbeiter so- wohl für höhere wie niedere Schulen zu concentriren verstand und dem preußischen Unterrichtswesen eine so große Achtung ver- schaffte, daß aus allen Staaten Europas, selbst aus Amerika Männer abgesendet wurden, die dasselbe hier kennen lernen sollten. Der fromme Sinn des Königs war ferner bemüht, wahre und nngeheuchelte Gottesfurcht zu kräftigen und zu pflegen. Die lang bestandene Spaltung inderevangelischenkirche zwischen Lutheranern und Reformirten hob er bei der Feier des Refor- mationsfestes 1817 durch die Union auf, ohne irgendwie Zwang anwenden zu wollen, doch fand die neue Agende, welche der König gern bei allen evangelischen Gemeinden als äußeres Zeichen ihrer Vereinigung eingeführt wissen wollte, vielfach lebhaften Widerspruch. Nicht minder sorgte er dafür, daß auch die katho- lische Kirche in den königlichen Landen eine feste Einrichtung erhielt. Zufolge eines mit dem Papste 1821 abgeschlossenen Vertrages wurden für die preußischen Katholiken die beiden Erz- bisthümer Cöln und Gnesen-Posen errichtet, sowie die Bis- thümer Münster, Trier und Paderborn in den westlichen, Bres- lau, Culm und Ermland in den östlichen Provinzen. Dabei aber war er darauf bedacht, daß nicht von Seiten der Geistlich- keit Uebergriffe in die politischen Verhältnisse gemacht würden, und als z. B. der Erzbischof von Cöln,,Droste zu Vischering, sich 1837 gegen sein Versprechen erlaubte, bei gemischten Ehen zwischen Katholiken und Protestanten die Erziehung sämmtlicher Kinder in der katholischen Lehre zu verlangen, ging der König sogar so weit, den Erzbischof vom Amte zu suspeudiren und ihn in einer Festung unter Aufsicht zu stellen. Während auf diese Weise der innere Ausbau des Staates mit Eifer betrieben wurde, ward nicht weniger für die Sicher- heit nach außen gesorgt. Bereits im September 1814 war be- stimmt worden, daß jeder Waffenfähige, sobald er das zwanzigste Lebensjahr erreicht hätte, zum Heerdieuste verpflichtet sei; alle früheren Befreiungen wurden ohne Ausnahme aufgehoben. Die bewaffnete Macht bestand fortan aus dem stehenden Heere und der Landwehr. Dem ersteren wurde die dienstfähige junge Mannschaft zugewiesen, in dem Alter von 20—25 Jahren
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