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1. Theil 2 - S. 14

1864 - Augsburg [u.a.] : Rieger
14 Die Eisenbahnen sind: 1) Die Ludwtgs-Süd-Nordbahn von Lindau über Augsburg, Donauwvrth, Nördlingen, Nürnberg, Bamberg, Hof bis an die sächsische Grenze. 2) Die Westbahn von Bamberg über Schweinfurt, Würzburg, Aschaffenburg nach Frankfurt. 3) Die Münchner-Augsburger Bahn. 4) Die Augsburger - Ulmer Bahn mit der Zweigbahn über Memmingen nach Kempten. 5) Die Nürnberg-Fürther Bahn (die älteste in Deutschland, eröffnet 1835). 6) Die Bayreuth-Neuenmarkter Bahn. 7) Die pfälzische Ludwigs-Berbacher Dahn über Speyer nach Saarbrücken. 8) Die pfälzische Maximiliansbahn über Neustadt, Edenkoben, Landau nach Weißen- burg. 9) Die Münchner-Starnberger Bahn. 10) Die Münchner-Nosen- heim-Salzburger Bahn. 11) Die Münchner-Rosenheim-Kufsteiner Bahn. Ferner die sogenannten Ostbahnen: 1) Bon München über Freising nach Landshut zur Donau. 2) Von Nürnberg über Lauf, Hersbruck, Amberg nach Regensburg. 3) Abzweigend von dieser Bahn von Amberg an die bayerische Grenze zum Anschlüsse an die böhmische Eisenbahn nack Pilsen und Prag. 4) Von Regensburg nach Paffau zur Herstellung der Verbindung mit Linz und Wien und von Regensburg über Weiden nach Bayreuth. Mit den Eisenbahnen sind in Bayern die Post- und Verkehr-Anstalten verbunden, stehen unter dcül Staatsmtniftertum des Handels und der Arbeiten, bilden eine eigene Abtheilung in der Staatsverwaltung und haben eine Gene- raldirektion in München. Dampfschifffahrten finden statt: auf der Donau von Regens- burg bis Donauwörth aufwärts und bis Linz abwärts; — ferner auf dem Rhein, dem Inn von Paffau aufwärts bis Rosenheim; am Bodensee, Chiem- see und Würm- oder Starnberger-See. Bayern hat, wie andere Länder seine T elc graphenftationen. Dieselben verbinden die Hauptstadt München mit den Städten Ansbach, Aschaffenburg, Augsburg, Bamberg, Bayreuth, Hof, Hohenschwangau, Kempten, Landshut, Lindau, Nürnberg, Passau, Regensburg, Schwetnfurt, Speyer, Ulm, Würzburg. 11. Staatliche Verfassung. u) Siche I. Theil Seite 46. - d) Staatsverfassung von Bayern. Unter Staatsverfaffung versteht man alle Gesetze und Einrichtungen, durch welche die Verhältnisse des Regenten zu den Regierten und dieser Letzteren unter sich festgesetzt und geordnet sind. Diese Gesetze, von deren Vollziehung Bestand und Leben eines Staates abhängt, heißen zusammengenommen Staatögrund- gesetze, Ve rfassungsgesetze, V e r f a s su n gs ur k un d e — Con- stitution. — Wie die vaterländische Geschichte erzählt, hat König Marimilian 1. am 26. Mai 1818 seinen Bayern die Vcrfassungsurkunde, — wie er selbst sagt — aus freiem festen Willen, aus freiem Entschlüsse und mit den Gesinnungen eines Königs gegeben, „welcher das Glück seines Hcrzens und den Ruhm seines Thrones nur von dem Glücke des Vaterlandes und der Liebe seines Volkes empfangen will." — Die Verfaffungsurkunde vom Jahre 1818 ist zwar durch neuere Ver- fassungsgcsetze thcilweise abgeändert und mit Zusätzen vermehrt worden, aber sie bleibt immer das Staatsgrundgrsetz. Das Religionsedtkt, welches die äußern Verhältnisse bezüglich der Religion und der kirchlichen Gesellschaften ordnet, nebst
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