Anfrage in Hauptansicht öffnen

Dokumente für Auswahl

Sortiert nach: Relevanz zur Anfrage

1. Lesebuch zur Geschichte des 19. Jahrhunderts - S. 43

1909 - Frankfurt am Main [u.a.] : Diesterweg
43 persnlichen Stand des Besitzers begrndete Einschrnkung und Suspension gewisser gutsherrlichen Rechte fallen gnzlich weg . . . 2. Freie Wahl des Gewerbes. Jeder Edelmann ist ohne jeden Nachteil seines Standes befugt, brgerliche Gewerbe zu treiben; und jeder Brger oder Bauer ist berechtigt, aus dem Bauer- in den Brger- und aus dem Brger- in den Bauernstand zu treten. Aushebung der Erbuntertnigkeit. 10. Nach dem Datum dieser Verordnung entsteht fernerhin kein Untertnigkeitsverhltnis, weder durch Geburt, noch durch Heirat, noch durch bernehmung einer untertnigen Stelle, noch durch Vertrag. ii. Hit der Publikation der gegenwrtigen Verordnung hrt das bisherige Untertnigkeitsverhltnis derjenigen Untertanen und ihrer Weiber und Rinder, welche ihre Bauerngter erblich, oder eigentmlich, oder erb-zinsweise, oder erbpchtlich besitzen, wechselseitig gnzlich auf. 12. mit dem Martinitage ein tausend acht hundert und zehn hrt alle Gutsuntertnigkeit in Unsern smtlichen Staaten auf. Nach dem Martini-tage 1810 gibt es nur freie Leute, so wie solches auf den Domnen in allen Unsern Provinzen schon der Fall ist, bei denen aber, wie sich von selbst versteht, alle Verbindlichkeiten, die ihnen als freien Leuten ver-mge des Besitzes eines Grundstckes, oder vermge eines besondern ver-trges obliegen, in Kraft bleiben. Nach dieser Unserer Allerhchsten Willensmeinung hat sich ein jeder, den es angeht, insonderheit aber Unsre Landeskollegia und brigen Be-Hrden, genau und pflichtmig zu achten, und soll die gegenwrtige ver-ordnung allgemein bekannt gemacht werden. Urkundlich unter Unserer hchsteigenhndigen Unterschrift. Friedrich Wilhelm. Schrtter. Stein. Schrtter Ii. 32. von den Rechten und Verhltnissen der Stadtver- ordneten. pertz, a. a. . Aus der Stdteordnung. Tit. Vi, Abschnitt Ii. 108. Die Stadtverordneten erhalten durch ihre Wahl die unbe-schrnkte Vollmacht, in allen Angelegenheiten des Gemeinwesens der Stadt, die Brgergemeine zu vertreten, smtliche Gemeineangelegenheiten fr sie zu besorgen und in betreff des gemeinschaftlichen Vermgens, der Rechte und der Verbindlichkeiten der Stadt und der Brgerschaft, namens der-selben, verbindende Erklrungen abzugeben. 109. Besonders sind sie befugt und verpflichtet, die zu den ffent-lichen Bedrfnissen der Stadt ntigen Geldzuschsse, Leistungen und Lasten auf die Brgerschaft zu verteilen und zu deren Aufbringung ihre Ein-
   bis 1 von 1
1 Seiten  
CSV-Datei Exportieren: von 1 Ergebnissen - Start bei:
Normalisierte Texte aller aktuellen Treffer