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1. Lehrbuch der Geschichte der Völker und Staaten des Alterthums - S. 215

1824 - Berlin : Amelang
mittelbar an die Krone entrichtet wurden, und zum Un- terhalt des Königs, des königlichen Hofstaates, der Na- tional-Heere, der Miethstruppen und der Staatsbeamten dienten, jedoch so, daß die wirklich an den Hof gezahlten Abgaben nicht sowohl zur Fundirung eines Staatsschatzes und eines dem gemäßen Staatshaushaltes, als vielmehr zur Bereicherung der Privatkasse des regierenden Herrn angewendet und verbraucht, alle Staatsauögaben aber nicht aus dieser, sondern unmittelbar aus den Provinzial- Steuer-Erhebungen an Ort und Stelle unter Kontrolle der Satrapen bestritten wurden. — Zu diesen Staats- ausgaben gehörten insbesondere die Beamten-Etats, die demnach nicht sowohl in festgesetzten Zahlungen aus öf- fentlichen Kassen, als vielmehr in Privat-Anweisungen aufprovinzen, Städte, Hauser und deren Ländereien und Einkünfte bestanden, die der König — als höchster Ei- genthümer von Land und Leuten betrachtet — auf lehn- rechtliche Art an die Hof- und Dienst-Beamten anfangs nur persönlich und auf Lebenszeit, zuletzt erblich vergab und verlieh. Herocl. I. 192, Iii. 20, 90 seq. i2ß> i3o; Xen. Cyr. Viii. Oecon.; Athen, lib. Iv- §. 9. Aus dieser heillosen Staats- und Finanz-Wirthschaft erklärt sich theils der Reichthum des Fiskus und die Pracht des Hoflebens, theils das nicht minder üppige und hofartige Leben der königlichen Staatsdiener und ihr emporstrebender Muth zur Unabhängigkeit; aus beiden ferner, wie aus dem Mangel eines geordneten Aerarii und eines an das Interesse desselben gebundenen Beam- ten-Personals, der einreißende Verfall des Reiches. Da- zu kam, daß die königlichen Statthalter in den Provinzen meist Verwandte des Königs, ungeachtet sie in ihrer Pflicht — als Civil-Gouverneure, General-Intendanten, Justiz-, Polizei-, Steuer- und Oekonomie-Oberaufseher — die physische und bürgerliche Wohlfahrt des Landes, nach Ormuzd Gesetz, aufrecht zu erhalten, unter Kon- trolle der Regierung standen, dennoch allmählich durch Vergünstigungen theils,mehrere Provinzen zur Verwal- tung an sich rissen, theils mit ihrer Civil-Verwaltung auch die Militär-Gewalt zu erringen wußten, und da- durch zu mächtigen Territorial-Fürsten sich emporhoben, theils endlich durch ihre Verbindung mit dem Hofe in die Interessen und Intriguen desselben sich einmischten, und zu Parteiführern bei Thronstreitigkeiten und Kriegen auf-
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