1824 -
Berlin
: Amelang
- Autor: Reuscher, Samuel Friedrich August
- Hrsg.: ,
- Sammlung: Geschichtsschulbuecher vor 1871
- Schulbuchtyp (WdK): Lehrbuch
- Schultypen (WdK): Gymnasium
- Schultypen Allgemein (WdK): Höhere Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): ISCED 3 – Sekundarstufe 2, Klassen 9/10/11 – 12/13
- Schulformen (OPAC): Gymnasium
- Inhalt Raum/Thema: Weltgeschichte
- Inhalt: Zeit: Antike
- Geschlecht (WdK): Jungen
mittelbar an die Krone entrichtet wurden, und zum Un-
terhalt des Königs, des königlichen Hofstaates, der Na-
tional-Heere, der Miethstruppen und der Staatsbeamten
dienten, jedoch so, daß die wirklich an den Hof gezahlten
Abgaben nicht sowohl zur Fundirung eines Staatsschatzes
und eines dem gemäßen Staatshaushaltes, als vielmehr
zur Bereicherung der Privatkasse des regierenden Herrn
angewendet und verbraucht, alle Staatsauögaben aber
nicht aus dieser, sondern unmittelbar aus den Provinzial-
Steuer-Erhebungen an Ort und Stelle unter Kontrolle
der Satrapen bestritten wurden. — Zu diesen Staats-
ausgaben gehörten insbesondere die Beamten-Etats, die
demnach nicht sowohl in festgesetzten Zahlungen aus öf-
fentlichen Kassen, als vielmehr in Privat-Anweisungen
aufprovinzen, Städte, Hauser und deren Ländereien und
Einkünfte bestanden, die der König — als höchster Ei-
genthümer von Land und Leuten betrachtet — auf lehn-
rechtliche Art an die Hof- und Dienst-Beamten anfangs
nur persönlich und auf Lebenszeit, zuletzt erblich vergab
und verlieh. Herocl. I. 192, Iii. 20, 90 seq. i2ß>
i3o; Xen. Cyr. Viii. Oecon.; Athen, lib. Iv-
§. 9.
Aus dieser heillosen Staats- und Finanz-Wirthschaft
erklärt sich theils der Reichthum des Fiskus und die
Pracht des Hoflebens, theils das nicht minder üppige
und hofartige Leben der königlichen Staatsdiener und
ihr emporstrebender Muth zur Unabhängigkeit; aus beiden
ferner, wie aus dem Mangel eines geordneten Aerarii
und eines an das Interesse desselben gebundenen Beam-
ten-Personals, der einreißende Verfall des Reiches. Da-
zu kam, daß die königlichen Statthalter in den Provinzen
meist Verwandte des Königs, ungeachtet sie in ihrer
Pflicht — als Civil-Gouverneure, General-Intendanten,
Justiz-, Polizei-, Steuer- und Oekonomie-Oberaufseher
— die physische und bürgerliche Wohlfahrt des Landes,
nach Ormuzd Gesetz, aufrecht zu erhalten, unter Kon-
trolle der Regierung standen, dennoch allmählich durch
Vergünstigungen theils,mehrere Provinzen zur Verwal-
tung an sich rissen, theils mit ihrer Civil-Verwaltung
auch die Militär-Gewalt zu erringen wußten, und da-
durch zu mächtigen Territorial-Fürsten sich emporhoben,
theils endlich durch ihre Verbindung mit dem Hofe in die
Interessen und Intriguen desselben sich einmischten, und
zu Parteiführern bei Thronstreitigkeiten und Kriegen auf-