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1. Geschichte des Mittelalters - S. 89

1867 - Mainz : Kunze
Don der Wiederherstellung der abendländisch-römischen Kaiserw. rc. 89 (Apostelgeschichte 8, 18) hatte den Aposteln Geld geboten für die Gabe, Jedem durch Auflegung der Hände den heiligen Geist mittheilen zu können; sein Name gab die Bezeichnung für den Handel her, welchen man mit geistlichen Aemtern trieb. Auch iu Betreff der Investitur glaubte Gregor streng einschreiten die damals zu muffen. Darunter verstand man die Belehnung der Geistlichen mit durch Ring und Stab beim Eintritt in ihr geistliches Amt. Bisher war es die weltlichen häufig vorgekommen, daß weltliche Herrn geistliche Aemter verliehen s“ettn hatten. Darum verordnete Gregor: „Wenn von nun an noch Jemand ein Bisthum oder eine Abtei aus der Hand eines Weltlichen annimmt, so soll er auf keine Weise für einen Bischof oder Abt gehalten werden; sein Ungehorsam gegen den römischen Stuhl ist dem Götzendienst gleich zu achten. Dasselbe soll auch von den niederen geistlichen Würden gelten. Wenn aber irgend Jemand, welcher eine weltliche Macht aus- übt, eiuen Geistlichen durch Ring und Stab mit einer geistlichen Würde belehnen will, so soll er wissen, daß er sich gleicher Schuld theilhaftig macht, wie der, welcher die geistliche Würde von ihm angenommen hat." Gregor ließ sogleich mehrere deutsche Bischöfe, welche durch Simouie gewählt waren, absetzen und fünf Räthe des Königs Heinrich, welche des Pfründehandels angeklagt waren, mit dem Banne belegen. Im folgenden Jahre führte Gregor das bereits durch ältere Kirchen- und führt da« gesetze gebotene Cölibat d. i. Ehelosigkeit für die Geistlichen wieder ein, bu^gefammte damit dieselben außer Verbindung mit der Welt blieben und weder Geistlichkeit durch Familie noch Verwandtschaften gehindert seien, ausschließlich für e'n‘ das Interesse der Kirche zu sorgen. Schon längere Zeit pflegten die Bischöfe nicht mehr zu heirathen; aber die niedere Geistlichkeit that es allgemein. Darum gebot Gregor, daß sämmtliche vcrheiratheten Priester und Alle, welche den gottesdienstlichen Handlungen derselben, beiwohnen würden, von der Kirchengemeinschaft ausgeschlossen sein sollten. Diese Verfügung stieß auf heftigen Widerspruch, und viele deutsche Bischöfe weigerten sich, dieselbe in ihrem Sprengel zu veröffentlichen. Allein Gregor setzte seinen Willen durch, und alle Geistlichen, welche ihr Amt ferner verwalten wollten, mußten die eingegangene Ehe lösen und sich von ihrer Familie trennen. Auch Heinrick Iv. hatte anfangs die For- derungen Gregors bezüglich der Simonie und Investitur vollständig erfüllt; aber nach seinem Siege über die Sachsen nahm er nicht nur die gebannten fünf Räthe in Gnaden wieder auf, soudern machte sich auch bei der Besetzung geistlicher Stellen mancher willkürlicher Hand- lungen schuldig. Dies erschwerte sein Verhältniß zu dem Papste jetzt ungemein.
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