Anfrage in Hauptansicht öffnen

Dokumente für Auswahl

Sortiert nach: Relevanz zur Anfrage

1. Deutsche Geschichte im Mittelalter - S. 7

1917 - Düsseldorf : Schwann
7 um sich; er verpflichtete sie zur Treue, wogegeu er die Sorge fr ihren Unterhalt bernahm, und brach an ihrer Spitze zu einem Raub-zuge der die Grenze des Stammes. Das galt keineswegs fr un-ehrenhaft. Vielfach traten junge Germanen auch um Sold in fremde Kriegsdienste. Besonders zahlreich dienten sie in den rmischen Legionen; Csar schtzte die tapferen nordischen Sldner sehr, und aus Germanen bestand schon die Leibwache des Kaisers Augustus. 9. In der Volksversammlung. Unter freiem Himmel, rings von Wald umgeben, liegt die alte Sttte, wo das D i n g , die Volks-Versammlung des Gaues oder Stammes, gehalten und der wichtigere Angelegenheiten, z. B. Wahl von Huptlingen, Krieg und Frieden, Rechtsflle, entschieden wird. Die Germanen versammeln sich," berichtet Taeitus, falls nicht etwas Unvorhergesehenes und Pltzliches sich ereignet, in bestimmten Fristen, zur Zeit des Neumondes oder des Vollmondes; denn zur Vornahme von Geschften halten sie diesen Zeitpunkt fr besonders glckbringend. Ist eine hinreichend groe Menge zur Stelle, so ordnet man sich bewaffnet in der Runde. Priester gebieten Still-schweigen; ihnen steht nun auch das Strafrecht zu." Sodann wird der König oder ein Huptling je nach seinem Alter, Adel und Kriegsruhm oder seiner Beredsamkeit gehrt, und man fgt sich mehr der Kraft der berredung als dem Gebote. Mi-fllt die vorgetragene Meinung, so weisen die Anwesenden sie durch unwilliges Murren ab; gefllt sie, so schlagen sie die Lanzen an-einander. Als die ehrendste Art der Zustimmung gilt das Klirren mit den Waffen." Die Volksversammlung bt zugleich das Gericht. Ist ein Verbrechen gegen eine Person, etwa Totschlag, zu richten, so setzt sie eine Bue an Vieh, das Wer-, d. h. Mannsgeld, fest. Die Strafe ist von dem Tter an die Familie des Betroffenen zu erlegen; diese verzichtet dafr auf die Blutrache, d. h. eigenmchtige Ver-wandtenrache, wie sie z. B. heute noch auf der Insel Korsika vor-kommt. Liegt ein schweres Verbrechen gegen den ganzen Stamm vor, so wird der Schuldige mit dem Tode bestraft. Verrter und Feiglinge pflegt man im Waldesdickicht an einem drren Baum aufzuknpfen oder in einen Sumpf zu stoen und mit Weidengeflecht zu berdecken: kein Sonnenstrahl darf selbst im Tode den Ehrlosen mehr bescheinen. Eine besondere Aufgabe der Volksversammlung ist die Wehr haftmachung der sechzehn Jahre alt gewordenen Jnglinge. Der Vorsteher berreicht ihnen Schild und Speer; nun sind sie Krieger, Männer, wie die anderen, und freudig gesellt sich jeder zu seiner Sippe.
   bis 1 von 1
1 Seiten  
CSV-Datei Exportieren: von 1 Ergebnissen - Start bei:
Normalisierte Texte aller aktuellen Treffer