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1. Preußische und deutsche Geschichte vom Regierungsantritt Friedrichs des Großen bis zur Gegenwart - S. 100

1910 - Breslau : Hirt
100 Die neueste Zeit. keine bestimmende Ttigkeit ausgebt. Jetzt wurde die Selbstverwaltung der Gemeinden weiter durchgefhrt (vgl. 32). Tie Geschfte sind zwischen den Staatsbehrden und den Organen der Selbstverwaltung geteilt. Die Einteilung der Monarchie in Provinzen, Regierungsbezirke und Städte ist beibehalten worden; an der Spitze der Provinzen stehen die Ober-Prsidenten, in den Regierungsbezirken die Regierungen und Regierungsprsidenten, in den Kreisen die Landrte. Die wichtigsten Kommunalverbnde sind folgende: die Gemeinden sind entweder Stadt- oder Landgemeinden, die Landgemeinden entweder Dorf-gemeinden oder Gutsbezirke. Die Dorfgemeinde bilden die Besitzer der in einem Dorf oder dessen Feldmark gelegenen Grundstcke, sie treten zur Gemeindeversammlung zusammen, der Vorstand besteht aus dem gewhlten Gemeindevorsteher und mindestens zwei Schffen. Im Gutsbezirk hat der Besitzer des Gutes dieselben Pflichten und Leistungen wie die Dorfgemeinde, der Gutsbesitzer nimmt die Stellung des Gemeindevorstehers ein. Mehrere Landgemeinden und Gutsbezirke sind zu einem Amtsbezirk unter einem Amtsvorsteher, der namentlich die Polizei verwaltet, vereinigt. Der aus Vertretern der zugehrigen Gemeinden und Gutsbezirke gebildete Amtsausschu wirkt bei der Verwaltung mit. An der Spitze des Kreises steht der Landrat, der Kreistag und der Kreisausschu. Der Landrat gehrt der Staatsverwaltung an und ist auch der Leiter der Selbstverwaltung. Der Kreistag vertritt den Kreis und hat der seine Angelegenheiten Beschlsse zu fassen. Er besteht aus mindestens 25 Kreisangehrigen, die auf sechs Jahre aus den zum Kreise gehrigen Stdten, den Landgemeinden und den greren lndlichen Grund-besitzern gewhlt werden. Der Kreistag stellt den Kreishaushalt und die Kreissteuern fest. Der Kreisausschu verwaltet den Kreis. Er besteht aus dem Landrat als Vorsitzendem und sechs auf die Dauer von sechs Jahren gewhlten Mitgliedern, die dieses Amt als Ehrenamt unentgeltlich verwalten. Der Kreisausschu ist der Mittelpunkt der Selbstverwaltung des Kreises. Smtliche Kreise einer Provinz bilden den Provinzialverband, der diejenigen Aufgaben, die der die Krfte der einzelnen Kreise hinausgehen und fr die ganze Provinz von Bedeutung find, zu erfllen hat. Die Organe der provinzialen Selbstverwaltung sind der Provinziallandtag, der Provinzialausschu und der Landesdirektor. Der Provinziallandtag wird vom König berufen, er besteht aus Abgeordneten, die in den Landkreisen von den Kreistagen, in den Stdten von Magistrat und Stadtverordneten gemeinsam auf sechs Jahre gewhlt sind. Der Provinzialausschu zhlt sieben bis dreizehn Mitglieder und versammelt sich, so oft es erforderlich ist, er hat der die laufenden Ge-fchfte Beschlu zu fassen und das Vermgen der Provinz zu verwalten. Der Landesdirektor ist der oberste Beamte der Selbstverwaltung, er wird vom Landtage gewhlt und vom König besttigt, er nimmt die laufenden Geschfte wahr und fhrt die Beschlsse des Ausschusses aus. 76. Die Eisenbahnen. Die Finanzen. In Preußen wurden Eisen-bahnen anfangs nur von Privaten gebaut und vom Staat gefrdert. Spter baute er auf eigene Rechnung neue Strecken, insbesondere in denjenigen Gegenden, die von der Natur weniger begnstigt sind. Der Besitz des
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