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1. Bd. 2 - S. 168

1785 - Leipzig : Crusius
468 Iv. 22. Verschiedenheit der Menschen und an seine Gesetze bey dem Volke und dessen Nachkom- men auszubreiten und wirksam zu erhalten. Er hat ver- ordnet: i) Festtage, von den gewöhnlichen Geschäften auszuruhen, und eines solchen Gottesdienstes wegen zü. sammen zu kommen. 2) Den heiligenort, oder den Tem- pel mit seinem Zubehör, wo jene Zusammenkünfte und andre zum Gottesdienste gehörige Sachen geschehn soll- ten. Dieser Tempel war anfangs tragbar, und ward die Stiftshürte genannt. Erst einige Jahrhunderte nachher, ward ein großer Tempel in der Stadt Je- rusalem gebaut. 3) Ceremonien, oder heilig^ Ge- brauche, den Zweck des Gottesdienstes zu befördern. Zu denselben gehörten vornehmlich Opfer oder Gaben, welche die Israeliten in gewissen Umstanden geben soll- ten, theils zum Aufwands auf den Gottesdienst, theils auf Altaren verbrannt zu werden. Diese Brandopfer nahm man aus den vorgeschriebenen Thierarten. Sie waren größrentheils Sündopfer, deren Verbrennung auf eine sinnliche Weise anzeigen konnte, was Unrecht und Sünde verdienen, was sie für Schaden anrich- trn, und wie sie zernichtet werden müssen. 4) Die zur Verwaltung des Gottesdienstes gehörigen Per- sonen mit ihren Gebräuchen, Kleidern und Werkzeu- gen. Die vornehmsten dieser Personen hießen Prie- ster, ihr Oberhaupt aber der Hohepriester. So ward, wie diese Nachricht lautet, die isra- elitische oder jüdische Religion gestiftet. Die heiligen Bücher der Juden erzählen ferner, Gott habe auch nach Moses, um das Volk in der Religion zu erhal- ten, oder, wenn es abgewichen war, zu derselben zu- rückzuführcn,' von Zeit zu Zeit, einige mit der Gabe der
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