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1. Geschichte des deutschen Volkes - S. 37

1871 - Berlin : Vahlen
Der frnkische Lehnsstaat. Die Kirche. 5354, 37 und Charibert. Letzterer erhielt in der Theilung nur ein kleines Gebiet von dergaronne bis zurcharente: von hier aus aber unterwarf er den letzten Theil des westgothischen Besitzes zwischen der Garonne und den Pyrenen. Dies so erworbene Land blieb seinen Nachkommen als Herzogthum und ward Aqui-tanun genannt. Bon Dagobert an verluft die Geschichte der Merowinger zwar ruhiger und weniger blutig, aber es war auck mit der Kraft des Geschlechts vorbei und die Macht der Könige sank zum Schatten herab neben ihren groen Be-amten. Die sptere Fabel stellte die Entartung des einst gewaltigen Geschlechts in einem Traumgesicht dar, das schon die Mutter Chlodwigs, die zauberkundige Basina, ihren Gatten habe sehen lassen: zuerst war ihrem Bunde mit Chil-derich ein Lwe entsprossen (Chlodwig), dann reiende Bren und Wlfe (seine Shne und Enkel), zuletzt spielende Hndlein. Wenigstens trifft der Vergleich vollstndig zu. 3. Der frnkische Lehnsstaat. Die Kirche. 54. Trotz aller dieser Zerrttungen und Brgerkriege war der frn-kische Staat von Anfang an fester und dauerhafter begrndet worden, als alle anderen Germanenherrschaften bisher. Als Chlodwig zuerst den Syagrius besiegt hatte, lie er zwar der welschen Bevlkerung ihren Grundbesitz: aber theils die Staatslndereien, theils die verlassenen Gter waren so groß, da er doch sich und die Seinen reichlich bedenken konnte. Als er die Alamannen unterworfen hatte, hatte er den Landbesitz ihrer Edilinge und aller Gefallenen ebenfalls als Knigstheil fr sich genommen, und groe Domnen (Krongter) daraus gemacht. Aehnlich hatten die Shne Chlodwigs spter in Burgund, Thringen und Baiern verfahren. So war das eroberte Land grtentheils Knigsbeute und Knigseigenthum geworden. Freilich hatte der König die Einzelnen seines Volkes, die ihm als Krieger zur Eroberung gefolgt waren, ebenfalls mit Land-eigenthum bedenken mssen. Von dem besetzten Gebiet hatte jeder seinen Loos-theil als freies Eigenthum bekommen, sein Alod, wie man es nannte. Aber dazu gab der König aus der Menge seines Eigenthums, das er selbst nicht allein verwalten konnte, seinen Getreuen und Hchstgestellten noch Land, das ihm zwar eigen blieb, jenen aber zur Nutznieung gelehnt war. Das nannte man ein Lehen (feudum, beneficium). Das Lehen gehrte also dem Landesherrn, der Belehnte (Vasall, Lehnsmann geheien) besa es nur aus dessen Milde, gewhnlich jedoch, wenn er es nicht durch Treulosigkeit (Felonie) verwirkte, ans Lebenszeit. Er zahlte keine Abgabe davon, da Geld berhaupt selten war; er war nur zur Heeresfolge in jedem Streite verpflichtet, auch wenn dieser keine Bolkssache betraf (wo die ganze Volksgemeinde noch befragt werden mute), sondern ein rein persnlicher seines Lehnsherrn war; und er mute an dem Hose von Zeit zu Zeit erscheinen, d. h. Hofdienst leisten. So bildete sich im Fran-kenreiche das Lehnswesen (Feudalsystem) aus, die Grundlage, auf der alle Staaten ') im Mittelalter beruhten. Das erobernde Frankenvolk war einst nur em Heer unter seinem Heerknig gewesen, dem zunchst seine Grafen untergeordnet waren ( 16). Als alle sehaft geworden waren, wurden diese, bisher gleichsam Offiziere, nun auch zu Verwaltungsbeamten des Knigs. Es gab Gaugrafen, Hundertgrafen, Dincgrafen, welche die Rechte des Sroriwly bei den Gothen, Langobarden:c. kommen hnliche -Lerhaltmsse, aber doch ntcht so entwickelt, vor.
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