1. Bd. 1
- S. 67
1819 -
Leipzig
: Hinrichs
- Autor: Stein, Christian Gottfried Daniel
- Auflagennummer (WdK): 4
- Sammlung: Geographieschulbuecher vor 1871
- Schultypen (WdK): Gymnasium
- Schultypen Allgemein (WdK): Höhere Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): ISCED 3 – Sekundarstufe 2, Klassen 9/10/11 – 12/13
- Schulformen (OPAC): Gymnasium
- Inhalt Raum/Thema: Geographie, Region?
- Inhalt: Zeit: Geographie
- Geschlecht (WdK): Jungen
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Spanien.
zen, gewöhnlich Präsident des königl. Finanzraths, der alle
Einnahme^ das Rechnungswesen und die Justiz bei allen Ka/
meralangelegenheiten besorgt; unter ihm steht das Generale
commissariat der Kreuzbulle, das Kommerz/, Bau/, Forst/,
Münz/ und Bergwerkscottegium, das Postdirectonum und die
Tabaksverwaltung; 5) der Minister für Gnaden / und Justiz/
fachen referirt beim König wegen Besetzung aller obrigkeitlichen
Stellen ufid über kirchliche Angelegenheiten. Er steht im Zu/
sammenhang mit dem königl. obersten Rath von Casti/
tien, der in 5 Sale (Sah) getheilt ist, in dem isten und
zum Theil in dem 2ten sich mit Regierungsangelegenheitcn,
Besetzung der Justiz/ und Polizeistellen beschäftigt, und in den
folgenden über Civil/, Cnminal- und Polizeigegenstande in
höchster Instanz.. Urtheile fällt. Ein Ausschuß desselben, die
Camara, bildet den geheimen Rath des Monarchen, und
schlägt mit dem"minister der Gnadensachen dem König 3 Per/
sonen bei Besetzung aller Magistratsstellen vor. Dieses Gericht
entscheidet in einziger Instanz über Streitigkeiten zwischen den
Grandes. Ein 6ter Sal entscheidet über Justiz / und Polizei/
fachen für die Stadt und Provinz Madrid; man kann aber
von ssinen Aussprüchen an die übrigen Kammern appelliren. —
Für die Sicherheit des offnes Landes sorgt unter der Aufsicht
des castilischen Raths die heil. Herman da d. Außer dem
hohen Rath von Castilien sind Appellationshöfe: für Castilien
die chancellcria de Valladolid, die eine Appellationsinstanz aus/
macht, aber in Streitigkeiten und Cnminalfallen der Hidalgos
auch in erster Instanz erkennt; für Granada die chancellaria
de Granada, die Appellationsinstanz vorr Granada und die erste
Instanz der Hidalgos in Andalusien; für Aragon die Audiencia
redt zu Zaragoza, für Catalonien die Audiencia real zu Bar/
celona; für Valencia die Audiencia real zu Valencia; für
Majorca die Audiencia real zu Palma; für Asturien die
Audientia real zu Oviedo; für Galizien die Audiencia real zu
Coruña ; für Sevilla, Jaen und Cordova die Audiencia real
zu Sevilla; für Navarra der Consejo real von Pamplona,
der einzige Gerichtshof, von dem keine Berufung an den hohen
Rath von Castilien Statt findet. In den baskischen Provinz
zen waren bisher die Generalversammlungen der Stande die
Appcllationsinstanz. ' Jeder dieser Gerichtshöfe hat einen Re/
genren, 8— 12 Räthe und Fiscale; in einigen übernimmt der
Vicekönig oder Generalcapirain die Präsidentcnstelle. In den
Bezirken und größeren Städten ist die erste obrigkeitliche Per/
son und die erste Instanz in bürgerlichen und peinlichen Rechts/
fachen der Corregidsr, dem unter dem Namen Regidores mch/
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