1. Bd. 1
- S. 354
1819 -
Leipzig
: Hinrichs
- Autor: Stein, Christian Gottfried Daniel
- Auflagennummer (WdK): 4
- Sammlung: Geographieschulbuecher vor 1871
- Schultypen (WdK): Gymnasium
- Schultypen Allgemein (WdK): Höhere Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): ISCED 3 – Sekundarstufe 2, Klassen 9/10/11 – 12/13
- Schulformen (OPAC): Gymnasium
- Inhalt Raum/Thema: Geographie, Region?
- Inhalt: Zeit: Geographie
- Geschlecht (WdK): Jungen
.354 Europa.
feit denselben ausschließlich widmenden Personen, als besoldete
Friedensrichter (zur Unterscheidung stiper.diaiy Magistrates
genannt) nothwendig gemacht hat. Die Unentgeltlichkeit des
Amtes gibt vornehmlich den Friedensrichtern ein so großes
Ansehn und eine Autorität, wie sie wohl die Richter in keinem
andern Lande genießen mögen, wie denn auch in keinem Lande
der Gehorsam gegen das Gesetz so fest begründet ist, dem Ge-
setz und dessen Dienern so unwidersprochen augenblicklich Folge
geleistet wird, als im britischen Reiche. Die hohen Ge-
richtshöfe Englands haben ihren Sitz im Palast von
Westminster, und bestehen r) aus dem Gerichtshöfe der ge-
meinen Prozesse (Court of common Pleas), der alle Privat-
streitigkeiten über persönliche und dingliche Rechte untersucht
rmd entscheidet; von seinen Entscheidungen kann an die königl.
Bank appellirt werden; 2) aus dem Gerichtshof der königl.
Bank (Court of Kings-Bench); dem höchsten Gerichtshöfe
der gemeinen Rechte, der in allen Sachen entscheidet, die nach
den gemeinen Rechten zwischen dem Könige und den Staats-
bürgern zu beurtheilen sind; auch gehören vor sein Forum
dte Streitsachen zwischen dem Handels- und Gewerbstande,
und die Untersuchung peinlicher und persönlicher bürgerliches
Prozesse, auch der Friedensbrüche; von seinen Entscheidungen
kann in bestimmten Fallen an das Schatzkammergcricht, sonst
aber an das Oberhaus appellirt werden; aus dem kön. Schatz-
kammergerichtc (Court of Exchequer), in 2 Kammern:
.Court of Equity und Court of common Law, vor dessen
Forum alle des Königs Schatzkammer und Einkünfte betref-
fende Rechtssachen gehören; die Appellation von seinen Ent-
scheidungen geht bloß an das Oberhaus; 4) aus dem Kanzlci-
gertchte (Court os Chancery); es beschäftigt sich Mil Rechts-
fällen, wo die Krone in die Rechte der Staatsbürger einge-
griffen hat- den die Beamten des Gerichts betreffenden Rcchts-
fällen, Erbschaftstheilungcn, allen Sachen, die zu ihrer Be-
stätigung des großen Siegels bedürfen, und mit Gnadcnfachen,
indem der Großkanzler ein Gericht der Billigkeit halt, das
den positiven Rechten in gewisser Hinsicht zu Hülfe kommt;
von ihm geht die Appellation bloß an das Oberhaus; wirb
aber in dem Prozeß eine Thatsache gelaugnet, so übergibt der
Kanzler denselben mit den Acten der Kings-Vench. Außer-
dem gibt es noch einen Gerichtshof des Herzogthums Lancaster,
dessen Einkünfte von Alters her die Krone eingezogen hat. —
Zur Bequemlicheit der Staatsbürger in England in *2 Justiz-
bezirke abgetheilt, die jährlich zweimal von den 12 königl.
Richtern (Wales, das in 2 Gerichtskreise eingetheilt ist, von