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1. Bd. 1 - S. 354

1819 - Leipzig : Hinrichs
.354 Europa. feit denselben ausschließlich widmenden Personen, als besoldete Friedensrichter (zur Unterscheidung stiper.diaiy Magistrates genannt) nothwendig gemacht hat. Die Unentgeltlichkeit des Amtes gibt vornehmlich den Friedensrichtern ein so großes Ansehn und eine Autorität, wie sie wohl die Richter in keinem andern Lande genießen mögen, wie denn auch in keinem Lande der Gehorsam gegen das Gesetz so fest begründet ist, dem Ge- setz und dessen Dienern so unwidersprochen augenblicklich Folge geleistet wird, als im britischen Reiche. Die hohen Ge- richtshöfe Englands haben ihren Sitz im Palast von Westminster, und bestehen r) aus dem Gerichtshöfe der ge- meinen Prozesse (Court of common Pleas), der alle Privat- streitigkeiten über persönliche und dingliche Rechte untersucht rmd entscheidet; von seinen Entscheidungen kann an die königl. Bank appellirt werden; 2) aus dem Gerichtshof der königl. Bank (Court of Kings-Bench); dem höchsten Gerichtshöfe der gemeinen Rechte, der in allen Sachen entscheidet, die nach den gemeinen Rechten zwischen dem Könige und den Staats- bürgern zu beurtheilen sind; auch gehören vor sein Forum dte Streitsachen zwischen dem Handels- und Gewerbstande, und die Untersuchung peinlicher und persönlicher bürgerliches Prozesse, auch der Friedensbrüche; von seinen Entscheidungen kann in bestimmten Fallen an das Schatzkammergcricht, sonst aber an das Oberhaus appellirt werden; aus dem kön. Schatz- kammergerichtc (Court of Exchequer), in 2 Kammern: .Court of Equity und Court of common Law, vor dessen Forum alle des Königs Schatzkammer und Einkünfte betref- fende Rechtssachen gehören; die Appellation von seinen Ent- scheidungen geht bloß an das Oberhaus; 4) aus dem Kanzlci- gertchte (Court os Chancery); es beschäftigt sich Mil Rechts- fällen, wo die Krone in die Rechte der Staatsbürger einge- griffen hat- den die Beamten des Gerichts betreffenden Rcchts- fällen, Erbschaftstheilungcn, allen Sachen, die zu ihrer Be- stätigung des großen Siegels bedürfen, und mit Gnadcnfachen, indem der Großkanzler ein Gericht der Billigkeit halt, das den positiven Rechten in gewisser Hinsicht zu Hülfe kommt; von ihm geht die Appellation bloß an das Oberhaus; wirb aber in dem Prozeß eine Thatsache gelaugnet, so übergibt der Kanzler denselben mit den Acten der Kings-Vench. Außer- dem gibt es noch einen Gerichtshof des Herzogthums Lancaster, dessen Einkünfte von Alters her die Krone eingezogen hat. — Zur Bequemlicheit der Staatsbürger in England in *2 Justiz- bezirke abgetheilt, die jährlich zweimal von den 12 königl. Richtern (Wales, das in 2 Gerichtskreise eingetheilt ist, von
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