1. Bd. 1
- S. 355
1819 -
Leipzig
: Hinrichs
- Autor: Stein, Christian Gottfried Daniel
- Auflagennummer (WdK): 4
- Sammlung: Geographieschulbuecher vor 1871
- Schultypen (WdK): Gymnasium
- Schultypen Allgemein (WdK): Höhere Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): ISCED 3 – Sekundarstufe 2, Klassen 9/10/11 – 12/13
- Schulformen (OPAC): Gymnasium
- Inhalt Raum/Thema: Geographie, Region?
- Inhalt: Zeit: Geographie
- Geschlecht (WdK): Jungen
Britisches Reich
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4 der vornehmsten Advokaten) durchreiset werden, die in den
Hauptstädten der Shiren Gericht halten. Ueberdies sind in
jeder Grafschaft viermal im Jahre Landgerichte gewöhnlich,
die von den Friedensrichtern und ihren Zugegebenen, den Con/
stahlen und Coroners, gehandhabt werden. Jede Shire hat
ihren High/Sherif, der die Aussprüche der Richter vollzieht,
diegeschwornen wählt und zweierlei Gerichte hält: the eounty
cour-t, vor das alle Civilsachen unter 4o Schillingen an Werth,
und the Sherifs turn, vor das alle peinliche Sachen, gewisse
Falle ausgenommen, gehören. Die Obrigkeiten der Städte
sind ein Mayor und 12 Aldermen. Die adlichen Gerichte auf
dem Lande heißen Court Baien und Huudred Court —.
Wichtige Angelegenheiten entscheiden bloß die Friedensrichter
in ihren Versammlungen nebst der Jury, an deren Spitze der
High/Sherif steht. Wenn eine Anklage vorgebracht wird,
so bestimmt die Jury, ob sie Statt finden könne, oder nicht.
Im ersten Falle wird dann der Prozeß eingefühlt und das
Gesetz entscheidet. Von diesen untern Gerichten geht die Ap/
pellation an die 4 obern Gerichtshöfe, und von diesen steht
die Appellation an das Oberhaus offen. Als Gesetze, nach
deren Buchstaben man streng entscheidet, sind giltig: das
Common Law of England, die Parlamentsschlüsse, und,
wo beide nicht ausreichen, das kanonische und römische Recht;
auch gibt es einzelne Statuten und abweichende Formen. —
In Schottland ist fast dieselbe Justizvcrfassung; doch gibt cs
dort sehr viel adliche Gerichtsbarkeiten. Die Appellation geht
von den niedern Gerichten an die Session oder den Gerichts/
Hof der Civilsachen. Als hohes Criminalgericht gilt the Justtce
oder Criminalcourt, und für die Einkünfte des Landes ist the
Court ok Exchequer niedergesetzt. Auch hier durchreisen die
Königsrichter das Land. In Irland, wo ein Vieekönig
den Monarchen repräsentier, sind the Court of castlechambre,
the Chancery, Kings * Bench , Common Pleas und the
Exchequer die höher« Gerichtshöfe und Landeskollegien Die
englischen Gesetze würden gesammelt io» Folianten füllen;
über die Wolle sind z. B. 977, über den Weinverkehr 277,
über Gold und Silber 283, über Concurse 388 , über Fische/
reien 964, über Tabak 466 und über die Verhältnisse der
Armen 44o Verordnungen ergangen, von denen viele einander
aufheben und widersprechen. Wegen dieser Verworrenheit soll
nach dem Parlamentsschluß vom I. 1816 eine Commission
ernannt werden, welche die Gesetzsammlung durchgehen, und zu
ihrer Sichtung und bessern Anordnung Vorschlage thun soll. —
Im I. i808 zahlte man in Großbrikanien 4376 Criminalver,