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1. Bd. 1 - S. 355

1819 - Leipzig : Hinrichs
Britisches Reich 355 4 der vornehmsten Advokaten) durchreiset werden, die in den Hauptstädten der Shiren Gericht halten. Ueberdies sind in jeder Grafschaft viermal im Jahre Landgerichte gewöhnlich, die von den Friedensrichtern und ihren Zugegebenen, den Con/ stahlen und Coroners, gehandhabt werden. Jede Shire hat ihren High/Sherif, der die Aussprüche der Richter vollzieht, diegeschwornen wählt und zweierlei Gerichte hält: the eounty cour-t, vor das alle Civilsachen unter 4o Schillingen an Werth, und the Sherifs turn, vor das alle peinliche Sachen, gewisse Falle ausgenommen, gehören. Die Obrigkeiten der Städte sind ein Mayor und 12 Aldermen. Die adlichen Gerichte auf dem Lande heißen Court Baien und Huudred Court —. Wichtige Angelegenheiten entscheiden bloß die Friedensrichter in ihren Versammlungen nebst der Jury, an deren Spitze der High/Sherif steht. Wenn eine Anklage vorgebracht wird, so bestimmt die Jury, ob sie Statt finden könne, oder nicht. Im ersten Falle wird dann der Prozeß eingefühlt und das Gesetz entscheidet. Von diesen untern Gerichten geht die Ap/ pellation an die 4 obern Gerichtshöfe, und von diesen steht die Appellation an das Oberhaus offen. Als Gesetze, nach deren Buchstaben man streng entscheidet, sind giltig: das Common Law of England, die Parlamentsschlüsse, und, wo beide nicht ausreichen, das kanonische und römische Recht; auch gibt es einzelne Statuten und abweichende Formen. — In Schottland ist fast dieselbe Justizvcrfassung; doch gibt cs dort sehr viel adliche Gerichtsbarkeiten. Die Appellation geht von den niedern Gerichten an die Session oder den Gerichts/ Hof der Civilsachen. Als hohes Criminalgericht gilt the Justtce oder Criminalcourt, und für die Einkünfte des Landes ist the Court ok Exchequer niedergesetzt. Auch hier durchreisen die Königsrichter das Land. In Irland, wo ein Vieekönig den Monarchen repräsentier, sind the Court of castlechambre, the Chancery, Kings * Bench , Common Pleas und the Exchequer die höher« Gerichtshöfe und Landeskollegien Die englischen Gesetze würden gesammelt io» Folianten füllen; über die Wolle sind z. B. 977, über den Weinverkehr 277, über Gold und Silber 283, über Concurse 388 , über Fische/ reien 964, über Tabak 466 und über die Verhältnisse der Armen 44o Verordnungen ergangen, von denen viele einander aufheben und widersprechen. Wegen dieser Verworrenheit soll nach dem Parlamentsschluß vom I. 1816 eine Commission ernannt werden, welche die Gesetzsammlung durchgehen, und zu ihrer Sichtung und bessern Anordnung Vorschlage thun soll. — Im I. i808 zahlte man in Großbrikanien 4376 Criminalver,
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