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1. Bd. 1 - S. 477

1819 - Leipzig : Hinrichs
Schweden und Norwegen 477 trugen die Einkünfte 77,261 Thlr. in Silber und 17,556,408 Thlr. an Nennwerts); die Ausgaben in Silber 101,429 Thlr. und 16,561,556 Thlr. an Nennwerth. Für 1818 — 20 hat das Storthing jährlich 1,037,400 Thlr. Spcc. bewilligt, Z. B. dem König 64,000, dem Kronprinzen 62,000, der Universität 3o,ooo, den gelehrten Schulen 5ooo, dem Landetat } Mill., dem Seectat 160,000, Staatsschuldenzinsen 4i,ooo Thlr., dem Storthing 18,000 Spec. Die Ausgaben bei der Reichsvcr- sammlung 1816 betrugen 98,953 Thlr., nämlich 18,101 Thlr. zu Reisekosten für die Deputieren, und 70,862 Thlr. für die anderweitigen Ausgaben. — Na6) dem vom König sanctionirten Beschluß des Storthing vom 9. April 1816 wird die norwegische Dank, die auf 3» Jahre pri- vilegirt ist, einen Fonds von nicht unter 2 und nicht über 3 Millionen Reichsthaler haben und in 10,000 Actien, jede von 200 Spceiesthlr. in Silber bestehen; da aber im Nov. 1816 nur 6791 Actien freiwillig gezeichnet worden (io83 auf dem Lande, 2708 in den Städten, namentlich in Bergen 700, in Christiania 687, in Drontheim 457 und in Christiansand 81), so erfolgte durch die königl. Bekanntmachung vom 26. Dec. 1816 die Errichtung einer gezwungenen Bank, nach welcher bis zum August 1817 die Zuschüsse beigebracht werden sollten. Der Fonds der Bank beträgt 2j Mill. norweg. Speciesthlr., und die Vermögens/ und Nahrungssteuer zur Bezahlung der Anleihe von 2; Mill. Speciesthlr. in Silber, welche die neue Bank der Reichsbank zur Einlösung der Reichsbankzettel vor- geschossen, für das Jahr vom 1. Juli i8i£. 260,000 Species- thaler, also etwa /^tel, wozu Aggerhuussiift mit ii5,ooo, Christiansand mit 35,oo5, Bergen mit 4j,63o, Drontheim mit 34,o4o und Nordlanden miit 6325 Spec. Thlr. angesetzt worden. — Der Termin, wo die Bankzettcl gegen Silber realisirt werden können, ist bis zum 1. Aug. 1820 hinausgc- setzt worden. — Uebrigens werden künftig die Arten der Ab- gaben, die Berechnung und Einforderung der Abgaben und die Rechnungen der Hcbungsbeamten so viel wie möglich verein- facht. Die allgemeine L a n d st e u c r soll daher künftig die einzige gewöhnliche Steuer auf dem Lande seyn, und die Rück- stände können nicht mehr durch Militairexecution beigetricben werden. Schon sind die Grund- und Zehntabgabe, die Adels- steuer, die außerordentliche Einquartierungssicuer, die Procent, steuer der Beamten, die Einkommensteuer, die ' Procentsteuer rc. abgeschafft worden. Von Erbschaften ist die Steuer auf 6 p.c. gesetzt, nur Erbschaften von 100—5oo Spec. ausgenommen, von denen 1 p. C. entrichtet wird. Die unter 100 Spec. sind
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