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1. Lehrstufe 2 - S. 109

1863 - Leipzig : Teubner
109 auch alle Bürger an der Gesetzgebung und Regierung theilnehmen. Die Mo- narchien sind entweder weltliche oder geistliche, Crb- oder Wahlmonarchieu. In Europa ist gegenwärtig der Kirchenstaat die einzige geistliche und die ein- zige Wahlmonarchie. Früher gab es deren mehrere, z. B. die geistlichen Staa- ten Deutschlands (Abteien, Bisthümer und Erzbisthümer—kurfürstenthümer); das deutsche Kaiserthum, das Königreich Polen. Die weltlichen Erbmonarchien in Europa heißen Kaiser- und Königreiche, Großherzog- und Kur- fürstenthümer, Herzog- und Fürstenthümer, je nachdem sie von einem Kaiser (Czar, Sultan), von einem Könige, Großherzoge, Kurfürsten, Her- zoge oder Fürsten regiert werden. Wenn der Monarch unumschränkt herrscht, ohne sich an Gesetze zu binden, so heißt er ein Despot und sein Reich eine Despotie, z. B. die Türkei; wenn er zwar unumschränkt, jedoch nach Gesetzen herrscht, die er aus alleiniger Machtvollkommenheit gibt, so heißt er ein Selbstherrscher, Autokrat, absoluter Monarch, und sein Reich eine Auto- kratie oder absolute Monarchie, z. B. Rußland; wenn er das Recht der Gesetz- gebung mit der von einzelnen Ständen oder von allen Einw. gewählten Abge- ordneten theilt, so heißt er ein konstitutioneller oder beschränkter Monarch und sein Reich eine constitutionelle Monarchie, z. B. Preußen. — Wenn in einem Freistaate sämmtliche Bürger an der Gesetzgebung und Regierung theilnehmen, so heißt derselbe eine Demokratie; wenn nur bestimmte Bürger, z. B. die Adeligen, die Grundbesitzer, das Recht der Gesetzgebung und Regierung haben, so heißt der Freistaat eine Aristokratie. An der Spitze eines Freistaates steht ein Präsident, (Nordamerika), Consul, Bürgermeister (freie Städte Deutschlands, das alte Rom), Dictator. Die Karthager hatten Susfeten, die Juden Richter, die Athener Archonten, die Spartaner 2 Könige. Die Tyran- nen der griechischen Städte. Wenn mehrere Staaten sich zu einem Bunde ver- einigen, so heißt dieser ein Staatenbund, z. B. der deutsche Bund, oder wenn die Vereinigung noch enger ist, ein Bundesstaat, z. B. die Schweiz. Ii. Die Staatsverwaltung übt die Staatsgewalt aus, wacht über die Befolgung der Gesetze und leitet das ganze Staatsleben. Unter dem Staats- oberhaupt steht an der Spitze der Verwaltungsbehörden das Staatsministerium. Demselben sind alle übrigen Verwaltungsbehörden des Staates, die Regie- rungen, Kreisbehörden u. s. w., so wie die Gerichtshöfe unmittelbar oder mittelbar untergeordnet. Geschichtliche Rückblicke.
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