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1. Das Königreich Bayern - S. 35

1890 - München : Oldenbourg
Staatsverfassung. 35 b) Die dichteste Bevölkerung (120—150 und mehr E. per qkm) zeigen die Rheinebene in der Pfalz (sie erfreut sich des mildesten Klimas und der größten Fruchtbarkeit) und der industriereiche nördliche Teil von Oberfranken. c) Die nächst dichte Bevölkerung (80—120 E. per qkm) weisen ans ein großer Teil der Pfalz, Teile des Negnitzgebietes und große Strecken des Maingebietes; ferner die Gegenden um Neu-Ülm, Lindail und Passau iiitb die Reviere des Fichtel- gebirges; alle diese Gebiete ragen teils durch große Fruchtbar- keit, teils durch rege industrielle Thätigkeit hervor. 6) Das ganze übrige Bayern hat zwischen 40—60 E. per qkm. 3. Nach der Religion sind die Bewohner Katholiken, Protestanten und Juden. Die Katholiken bildet! über 8/s, die Protestanten fast V» der Bevölkerung; ein kleiner Bruchteil (über 50000) gehört dem israelitischen Bekenntnis an. 4. Geistige Bildung. Ihr dienen vor allem Tausende von Volksschulen; außerdem besteht noch eine große Menge anderer Unterrichtsanstalten: Realschulen. Industrieschulen, Gym nasien und Realgymnasien; ferner eine technische Hochschule in München und drei Universitäten, letztere in München. Erlangen und Würzbnrg; endlich eine große Zahl von sog. Fachschulen, wie die Präparandenschnlen, Lehrerseminarien, die landwirtschaft- lichen Schulen u. s. w. § 6. Staatsverfassung. 1. Das Königreich Bayern ist nach der Verfassnngsurkunde vom 26. Mai 1818 eine eingeschränkte oder konstitutionelle Monarchie; das Oberhaupt des Staates ist der König. Seine Person ist heilig und unverletzlich. Er übt die Rechte der Staatsgewalt nach den in der Verfassungsurkunde gegebenen Bestimmungen aus. Die Krone ist erblich im Mannesstamme nach dem Rechte der Erstgeburt. Ist der König nicht im stände, die Rechte der Stnatsgetvalt auszuüben, so wird eine Regent- schaft bestellt. 2. Nach der Verfassungsurkunde besteht für den ganzen Staat ein Landtag. Derselbe ist aus der Kammer der Reichsräte und aus der Kammer der Abgeordneten zusammengesetzt. Beide Kannnern üben gemeinschaftlich mit dem Könige das Recht der Gesetzgebung aus. 3. In jedem Kreise besteht ein Landrat, der sich jedes Jahr in der Kreishanptstadt versammelt und die gemeinsamen Angelegenheiten des Kreises zu beraten hat. 3*
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