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1. Das Königreich Bayern - S. 36

1890 - München : Oldenbourg
36 Das Königreich Bayern. 8 7. Staatsverwaltung, Rechtspflege, kirchliche und militärische Verhältnisse. 1. Das Gesamt-Staatsministerium bildet die oberste Behörde des Königreiches. Diese gliedert sich wieder in sechs Staatsnlinisterien, welche folgende Titel führen: a) Das Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Äußern. b) Das Staatsministerium der Justiz. c) Das Staatsministerium des Innern. 6) Das Staatsministerium des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten. 6) Das Staatsministerium der Finanzen. k) Das Kriegsministerium. 2. In jedem der acht Kreise besteht eine Regierung. Dieser sind unterstellt! die Bezirksämter, Rentämter, Forstämter, Ball- ämter u. s. w. 3. Die Rechtspflege wird durch die verschiedenen Ge- richte (Amtsgerichte, Landgerichte u. s. lv.) besorgt. Die Land- gerichte entscheiden in schweren Straffttllen unter Zuziehung voll „Geschworenen". 4. Für die kirchliche Einteilung bestehen: a) für die römisch-kathvlische Kirche die zwei Erz- bistümer München-Freising und Bamberg, ferner sechs Bistümer: Augsburg, Rcgensburg, Passau, Eichstädt, Würzburg und Speyer; b) für die protestantische Kirche das Oberkousistoriuin zu München mtb die Konsistorien in Ansbach, Bay- reuth und Speyer; o) für die israelitische Religionsgenossenschaft 40rab- binate in verschiedenen Orteil des Landes. 5. Die bewaffnete Macht Bayerns besteht 1. aus dem stehenden Heer, 2. aus der Landwehr, 3. aus dein Landsturm. Die Armee ist eingeteilt in zwei Armeekorps, deren Kommando- sitze in München lind Würzburg sind.
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