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1. Beschreibung des Königreichs Sachsen - S. 39

1852 - Leipzig : Klinkhardt
39 Haupts in Frage kommt, ferner für die Verwaltung der Cioilliste, für das gesammte Hofwesen und für die Aufsicht über das Haus- sideicommiß, sofern diese nicht dem Ministerium des Innern über- lragen ist?) Das Ministerium des königlichen Hauses gehört nicht zum Gesammtministerium. — Es ist ein großes Unglück, wenn von einem Lande gesagt werden muß, daß kein Recht im Lanoe geht. Dieß kann von Sachsen nicht gesagt werden. Der Unterdrückte kann Hülse finden. Fühlt sich Jemand an seinem Eigenthum oder in seiner Ehre gekränkt, so kann er zunächst Klage erheben bei dem betreffenden U n l e r g e r i ch t e, welches entweder Landgericht, oder Justizamt, oder königliches Gericht, oder Patrimonialgericht sein kann und entweder selbst in erster Instanz entscheidet, oder auch die Akten an das Spruch-Collegium zu Leipzig zum Verspruch versendet. Beruhigt sich eine Partei nicht bei dem gefällten Urtel, so steht ihm frei an das Appellationsgericht desjenigen Be- zirks, in welchem er wohnhaft ist, zu appelliren und einen anderen Spruch zu verlangen. Die vier Appellationsgerichte des Landes sind die zu Dresden, Leipzig, Zwickau und Bu- dtssin. Die oberste richterliche Instanz in Civil-und Criminal- sachen ist das Oberappellationsgericht in Dresden. Für das Heer bestehen Kriegsgerichte als Untergerichte und das Oberkriegsgericht, welches durch den Generalguditeur und einige Räthe des Appellationsgerichts zu Dresden gebildet wird. Die Oberaufsicht über die Rechtspflege des Landes führt das Justiz- ministerium. Seit mehrerern Jahren ist die Aufhebung der Patrimonial- gerichte und die Errichtung nur königlicher Gerichte angestrebt wor- den. Die Regierung beabsichtigt 32 Bezirksgerichte und ohngesähv 82 Einzelgerichte zu errichten. Vor der Hand liegt den Unterjustizbehörden zugleich die Ver- waltung ob. Es steht jedoch eine völlige Trennung der Justiz und Verwaltung in Aussicht. Die Mittelbehörden in allen Ver- waltungssachen sind die vier Kreisdirektionen zu Dresden, Leip- zig, Zwickau und Budissin. Obgleich die Kreisdirektionen zunächst Organe und Zwischenbehörden für das Ministerium des Innern sind, so werden sie doch auch den übrigen Ministerien nutzbar. Na- mentlich sind auch die Kreisdirektionen zugleich Consistorial- behörden des Landes (mit Ausschluß der Schönburgischen Receß- herrschaften) weshalb bei denselben auch ein geistlicher Beisitzer als Kirchen - und Schulrath angestellt ist. Letzterer ist jedoch Staatsdiener. Der Staat würde nicht bestehen; es würden die nützlichen Anstalten desselben nicht erhalten, nicht neue gestiftet werden kön- *) *) Das Ministerium des königlichen Hanfes übertrug der König im I. 1851 d-m ehrwürdigen Anton von Zeschau, welcher bis zum Jahre 184& dem Finanzminifterio ruhmvoll vorgestanden hatte.
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