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1. Beschreibung des Königreichs Sachsen - S. 41

1852 - Leipzig : Klinkhardt
41 selbe für nöthig, daß in ganz Deutschland von je 160 Menschen zwei dem Kriegsdienste sich widmeten. Der damalige Reichsver- weser, Erzherzog Johann, stimmte dem Reichstage in diesem Beschlusse bei, und so sollten denn nunmehr aus Sachsen 36,666 Mann Militär kommen. Sachsen hat sich jedoch nur zu Aufstellung einer Armee von 25,666 Mann, ausschließlich der Reserve, verbind- lich gemacht. Es darf sich kein zum Kriegsdienst fähiger junger Mann, der ein Alter von 26 Jahren erreicht hat, diesem Dienste entziehen. Mit kurzen Worten: Die Verbindlichkeit zum Wassert dienst ist allgemein. Befreit sind nur die Fürsten und Grasen, Herrn von Schönburg, so wie der Graf Solms zu Wildensels und seine Descendenten, und dann der einzige Sohn einer Familie, welche ihre übrigen Söhne, während der Dienstleistung, durch den Krieg oder auch in Zeiten des Friedens bei Ausübung des Mili- tärdienstes verloren hat. Früherhin konnte, wer nicht selbst Mili- tärdienste thun wollte, 266 Thlr. erlegen, wofür ihm ein Ersatzmann bestellt wurde, und es ist zu hoffen, daß diese Stellvertretung, welche die Regierung wieder einzuführen wünscht, die Genehmigung des im I. 1852 versammelten Landtags finden werde. Die bewaffnete Macht besteht aus der activen Armee und der Kriegsreserve. Der Bestand der königlich Sächsischen activen Armee auf dem Friedensfuße ist folgender: Generalstab ------ Divisions - und Brigade - Stäbe - « Artillerie - Corps - Stab - - - - Linien - Infanterie ------ Leichte Infanterie ------- Reiterei ------- Fuß-Artillerie- ------ Reitende Artillerie ------ Pionnier-und Pontonier-Abtheilung - Train - - 34 Mann - 60 r - 23 - 15920 4652 - - 3468 r 2448 1805 s 320 - 400 - 190 260 r r - 559 - 103 8a. (einschl. der Nichtcombattanten) 26611 Mann 3661 Pferde. Die active Armee ist in zwei Abtheilungen getheilt. Die erste Abthei- lung umfaßt das 1., 2. und 3., die zweite Abtheilung das 4., 5. und 6. Dienstjahr. Die Dienstzeit beträgt also in der activen Armee 6 Jahre. Während des Friedensstandes ist die zweite Abtheilung ständig beurlaubt und nur zu einer vierwöchentlichen Uebungszeit einzuziehen, dafern nicht besondere Verhältnisse eine Verstärkung der ersten Abtheilung nothwendig machen. Während des Kriegsstandes kommt jeder Unterschied zwischen beiden Abtheilungen in Wegfall. Die Dienstzeit in der Kriegsreserve beträgt 3 Jahre. Während der- selben findet eine alljährliche zweiwöchentliche Uebung der Mannschaf- ten statt, welche gleich der der zweiten Abtheilung der activen Armee ständig beurlaubt sind, aber im bestimmten militärischen Verbände
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