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1. Für einjährigen Unterricht in höheren Mittelklassen berechnet - S. 213

1869 - Hildburghausen : Nonne
Folgen deö 30jährigen Krieges. 213 daß alle religiösen und politischen Händel den angebornen Sinn der Deut- schen für fröhliche Lust und Schwänke nicht zu unterdrücken vermochten. Durch die Religionskriege hatten alle Stände eingebüßt, nur die Fürsten gewonnen. Die Geistlichen waren durch die Reformation, der Adel durch die neue Kriegführung, die Bürger durch den Verfall des Handels, die Bauern Erstgeburts- im Bauernkriege unmächtiger und unthätiger geworden. Auch erhob sich recht 1545 die Fürstenmacht durch Abstellung der Theilungen, durch Einführung des und 10^1. Erstgeburtsrechts. Das Haus Habsburg verfügte 1621 die Unteilbarkeit seiner Erbstaaten; Haus Wittelsbach hatte es schon 1545 gethan. Die protestantischen Fürstenhäuser blieben noch längere Zeit — mit Ausnahme von Würtemberg — in mehrere Linien getheilt. Die Macht der Landstände war durch das Elend des 30jährigen Krieges völlig gebrochen. Sie hatten sich durch die Länge der Zeit, während welcher alljährlich die Kriegssteuern aufgebracht werden mußten, an eine regelmäßige Besteuerung ohne Anfrage gewöhnt und hörten entweder gänz- lich auf oder wurden ein blindes Werkzeug der Regierung. Alle Macht Emporkom- war nun bei dem Landesherrn, welcher in feinem Kabinet mit dem Kanzler men der und den Geheimräthen die Angelegenheiten des Staates entschied. Besondere fürstlichen Aufmerksamkeit wandte die Regierung auf sie Kammer, welche die öffent- tst ^ ‘ lichen Einnahmen und Ausgaben zu besorgen hatte. Weil das Geld ge- wöhnlich nicht langen wollte, so war man auf allerlei neue Einnahmen bedacht. Man verderbte das Münzwesen, indem man die Geldstücke viel zu gering ausprägte, was später in den Preisen aller Gegenstände eine große Verwirrung veranlaßte. Man verkaufte Privilegien (den Adel), Aemter und Titel und suchte der Regierung große Monopole vorzubehal- ten. Das Forstregall der Fürsten wurde so erweitert, daß es alle größeren Waldungen umfaßte, die nicht ausschließlich durch einzelne Personen oder Gemeinden benutzt wurden, und von der Jagd behauptete man, daß der Landesherr dieselbe auch auf fremdem Grund und Boden untersagen könne. Auch die Bauern wurden in ihren früheren Rechten, namentlich durch die Uebertragung römischer Begriffe auf die germanischen Eigenthumsverhält- nisse, vielfach gekränkt und beeinträchtigt und ihre Dienste sowohl zum Be- sten der Landesherren als der Gutsherrschaften ungebührlich ausgedehnt. Dabei kamen die allgemeinen deutschen Kaiserrechte in Verfall und Verfall der nicht minder die vielen örtlichen und Personalrechte. An deren Stelle Kaiserrechte, traten die Landrechte der einzelnen Fürstenthümer, welche sich auf Grundlage des römischen Rechts herangebildet hatten. Nicht die Gemeinde durfte län- ger richten, noch ein aus der Gemeinde gewählter Richter, auch nicht mehr die Fehme, sondern die ganze richterliche Gewalt kam in die Hände der Fürsten, welche sie wieder einem eigenen Stande, dem Juristenstande, über- trugen. Da das Volk das römische Recht nicht verstand, so war es ge- zwungen, bei Klagen und Vertheidigungen sich einem Fürsprecher oder Ad- vokaten anzuvertrauen. Das Verfahren war schriftlich und geschah bei verschlossenen Thüren, was ganz und gar der deutschen Volks- sitte widersprach. Zu allem dem kam noch die Barbarei der römischen Gesetze. Schon längst waren die entehrenden und blutigen Strafen, welche die Römer in einer verderbten Zeit für Sklaven erfunden hatten, den freien deutschen Männern zuerkannt worden. Jetzt nahm man aus demselben fremden
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